Die Sachverständigenkosten sind nicht zu ersetzen, wenn das Gutachten aufgrund eines eigenen Fehlverhaltens des Geschädigten für die Schadensregulierung unbrauchbar ist. Verschweigt der Geschädigte einen erheblichen Vorschaden sind die Gutachterkosten für das deshalb objektiv für die Schadenregulierung unbrauchbare Gutachten nicht zu ersetzen.[40] Es genügt insoweit eine bloße fahrlässige Fehlinformation. Diese liegt dann vor, wenn der Geschädigte den Sachverständigen nicht über das Vorhandensein von unreparierten Vorschäden informiert, so dass sämtliche Schäden des Fahrzeugs in die Kostenkalkulation des Sachverständigen einfließen.[41]

Praxistipp: Der Geschädigte muss mithin über frühere Schäden und die Art ihrer Reparatur aufklären und auch nach Erhalt des Gutachtens prüfen, ob unreparierte Vorschäden irrtümlich mitkalkuliert wurden.[42]

Hatte der Geschädigte dagegen keine Kenntnis von einem überlagernden oder wertrelevanten Vorschaden und war dieser für ihn bei der gebotenen Sorgfalt auch nicht erkennbar, sind ihm i.d.R. die Gutachterkosten zu erstatten.

Autor: RA Dr. Michael Nugel, FA für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht, Essen

zfs 9/2020, S. 490 - 495

[40] OLG Hamm, Beschl. v. 3.8.2018 – I 9 U 111/18 – juris; OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.1.2013 – I 1 U 153/11 – juris; OLG Köln, Beschl. v. 16.5.2018 – 7 U 21/18 – juris; KG, Urt. v. 27.8.2015 – 22 U 152/14 – juris; KG, Hinweisbeschl. v. 12.12.2011 – 22 U 151/11 – juris; OLG Hamburg, Beschl. v. 18.10.2010 – 14 W 89/10 – juris.

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