Wenn ein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden nicht feststeht, sind auch darauf aufbauende Folgepositionen wie Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall oder auch nur die Unkostenpauschale nicht zu erstatten.[38] Auch ein merkantiler Minderwert kann nicht sicher bestimmt werden, wenn kein ausreichender Vortrag zur Vorschadenproblematik erfolgt und das bisher vorgelegte Gutachten dafür auch keine taugliche Schätzungsgrundlage bietet.[39]
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