Der klagende Gebäude- und Haftpflichtversicherer macht im Wege des Direktanspruchs gegen die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung Schadensersatzansprüche geltend. Der Versicherungsnehmer der Bekl. zu 2) hatte einen alleinverschuldeten Verkehrsunfall herbeigeführt. Das bei der Bekl. zu 1) haftpflichtversicherte Kfz des Unfallgegners wurde in die Kfz-Werkstatt des Zeugen I verbracht und ohne Abklemmen der Batterien abgestellt. Aufgrund der bei dem Unfall verursachten mechanischen Einwirkungen auf die elektrischen Leitungen trat an dem Kühlermotor in der folgenden Nacht ein Kurzschluss an dem abgestellten Kfz auf, der zu einem Brand mit folgendem Übergreifen auf das Nachbargebäude führte.

Das LG hat der Klage durch Grundurteil überwiegend stattgegeben, hinsichtlich des Wohngebäudeschadens wegen eines von ihm angenommenen Mitverschuldens des Versicherungsnehmers der Kl. jedoch nur zu 60 %. Im Übrigen auch hinsichtlich der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten hat es die Klage durch Teilurteil abgewiesen. Das BG hat die Klage insgesamt abgewiesen und einen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und dem eingetretenen Brand verneint.

Die zugelassene Revision der Kl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das BG zur neuen Verhandlung und Entscheidung.

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