"… Die Kl. hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Ersatz des ihren Versicherungsnehmern entstandenen Sachschadens gegen die Bekl. als Gesamtschuldner aus § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 86 Abs. 1 VVG und § 398 BGB, § 421 BGB."

1. Voraussetzung des § 7 Abs. 1 StVG ist, dass eines der dort genannten Rechtsgüter “bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs' verletzt bzw. beschädigt worden ist. Nach der st. Rspr. des Senats ist dieses Haftungsmerkmal entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Norm weit auszulegen. Denn die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet wird; die Vorschrift will daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann “bei dem Betrieb' eines Kfz entstanden, wenn sich in ihm die von dem Kfz ausgehenden Gefahren ausgewirkt haben, d.h. wenn bei der insoweit gebotenen wertenden Betrachtung das Schadensgeschehen durch das Kfz (mit)geprägt worden ist (Senatsurt. v. 24.3.2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn 5; v. 21.1.2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn 5; v. 31.1.2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn 17; vgl. ferner Senatsurt. v. 5.7.1988 – VI ZR 346/87, BGHZ 105, 65, 66 f.). Erforderlich ist aber stets, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (Senatsurt. v. 24.3.2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn 5; v. 21.1.2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn 5; v. 31.1.2012 – VI ZR 43/11, BGHZ 192, 261 Rn 17; vgl. ferner Senatsurt. v. 3.7.1962 – VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 315). Für die Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass die Schadensursache in einem nahen örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (vgl. Senatsurt. v. 24.3.2015 – VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681 Rn 5; v. 21.1.2014 – VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377 Rn 5; v. 26.2.2013 – VI ZR 116/12, NJW 2013, 1679 Rn 15; v. 13.7.1982 – VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669; v. 3.7.1962 – VI ZR 184/61, BGHZ 37, 311, 317 f.).

2. Nach diesen Grundsätzen ist der geltend gemachte Brandschaden der von den Fahrzeugen der Versicherungsnehmer der Bekl. ausgehenden Betriebsgefahr i.S.d. § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen. Nach den Feststellungen des BG wurde das Brandgeschehen durch einen Kurzschluss am zum Kühlerlüfter-Motor führenden Leitungssatz des Pkw Mercedes ausgelöst, der seinerseits auf das vorangegangene Unfallgeschehen vom 7.4.2015 und die dabei aufgetretene mechanische Einwirkung auf die elektrischen Leiter im Frontbereich des Pkw Mercedes zurückzuführen ist. Die schadensursächliche Gefahrenlage wurde mithin unmittelbar durch den Unfall und bei dem Betrieb der am Unfall beteiligten Kfz geschaffen. Dass der im Streitfall geltend gemachte (Brand-)Folgeschaden sich erst nach einer zeitlichen Verzögerung von eineinhalb Tagen realisiert hat, vermag daran nichts zu ändern, da die einmal geschaffene Gefahrenlage fort- und nachwirkte (vgl. Senatsurt. v. 13.7.1982 – VI ZR 113/81, NJW 1982, 2669). Aus demselben Grund schließt die von der Revisionsbeklagten zu 1 geltend gemachte werkvertragliche Verpflichtung des Zeugen J. unter den Umständen des Streitfalls die Haftung aus Betriebsgefahr nicht aus.

Entgegen der Auffassung des BG bedarf es daher keiner Entscheidung, ob die Grundsätze des Senatsurteils vom 21.1.2014 (VI ZR 253/13, BGHZ 199, 377; dem folgend OLG Karlsruhe NJW-RR 2015, 866; OLG Köln r+s 2018, 320; OLG Naumburg r+s 2016, 150; Zorn r+s 2018, 322; zuvor bereits Grüneberg NZV 2001, 109, 111 f.; kritisch LG Heidelberg r+s 2016, 481, 482 ff.; LG Köln r+s 2017, 655; Burmann/Jahnke DAR 2016, 313, 319; Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl., § 7 StVG Rn 9; Herbers NZV 2014, 208; Lemcke r+s 2014, 195; ders. r+s 2016, 152; Schwab DAR 2014, 197), wonach auch der auf einer – durch einen technischen Defekt einer Betriebseinrichtung verursachten – Selbstentzündung eines in einer Tiefgarage geparkten Pkw beruhende Brandschaden der Betriebsgefahr dieses Fahrzeugs zuzurechnen ist, auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation eines nicht mehr fahrtüchtigen und eben deshalb in eine Werkstatt verbrachten Fahrzeugs zu übertragen [sind]. Denn im Streitfall wirkten sich noch unmittelbar durch den Fahrbetrieb hervorgerufene Umstände aus, ist doch das Kurzschlussgeschehen nach den Feststellungen des BG durch den Verkehrsunfall vom 7.4.2015 angelegt worden (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 2011, 317, juris Rn 21 ff.; Burmann/Jahnke DAR 2016, 313, 319; Kaufmann in Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 25 Rn 59).

3. Der notwendige haftungsrechtliche Zurechnungszusammenhang wurde entgegen der Auffa...

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