Der Kl. macht weitergehende Ansprüche aus und im Zusammenhang mit einer bei der Bekl. geführten Kaskoversicherung wegen eines Verkehrsunfalls vom 18.8.2016 geltend.

Der Kl. unterhielt bei der Bekl. für den im September 2014 erstmals zugelassenen Pkw BMW 430d Cabrio eine Vollkasko-Versicherung mit dem Baustein PLUS auf Basis der AKB Stand 1.1.2016, wobei die AKB insb. folgende Regelungen enthalten:

Zitat

"A.2.6 Was leisten wir im Schadensfall?"

A.2.6.1 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust? Wiederbeschaffungswert abzgl. Restwert

a) Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.6.2.

Wann zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs?

b) Bei Pkw zahlen wir anstelle des Wiederbeschaffungswerts den Neupreis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 18 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Wir erstatten den Neupreis auch, wenn bei einer Beschädigung innerhalb von 18 Monaten nach der Erstzulassung die erforderlichen Kosten der Reparatur mindestens 80 % des Neupreises betragen.

(…)

Was versteht man unter Totalschaden, Wiederbeschaffungswert, Restwert und Neupreis?

e) Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der Reparatur für das Fahrzeug dessen Wiederbeschaffungswert übersteigen.“

Nach dem Unfall vom 18.8.2016 holte die Bekl. ein Gutachten der E vom 29.8.2016 ein, wonach die Reparaturkosten 17.983,82 EUR zzgl. MwSt. betragen, die merkantile Wertminderung 2.500 EUR, der Wiederbeschaffungswert regelbesteuert 37.983,19 EUR zzgl. MwSt. sowie der Restwert 25.210,08 EUR zzgl. Mwst., also 30.000 EUR brutto.

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