Der Bekl. betreibt einen Onlinehandel für Autoteile. Im Februar 2012 bestellte der Kl. über dessen Internetseite einen Katalysator nebst Montagesatz zu einem Gesamtpreis von 386,58 EUR. Dabei entfielen auf den Katalysator 351,99 EUR, auf den Montagesatz 17,59 EUR und 17 EUR auf Versandkosten. Die dem Kl. zugegangene Bestätigung der Bekl. über den Versand der Ware enthielt eine Widerrufsbelehrung. Der Kl. ließ den am 9.2.2012 gelieferten Katalysator von einer Fachwerkstatt in seinen Pkw einbauen. Bei einer kurzen Probefahrt stellte er fest, dass das Fahrzeug nicht mehr die ursprüngliche Leistung erbrachte. Daraufhin widerrief er seine auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung und sandte den Katalysator und den Montagesatz zurück. Der Katalysator wies deutliche Gebrauchs- und Einbauspuren auf. Die Bekl. verweigerte die Rückzahlung des Kaufpreises und führte zur Begründung an, der Katalysator sei durch den Gebrauch wertlos geworden. Sie rechnete gegen den Rückzahlungsanspruch mit einem von ihr angenommenen Wertersatzanspruch auf. Das AG gab der auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichteten Klage statt. Auf die Berufung der Bekl. änderte das LG die Entscheidung des AG teilweise ab, da der Katalysator nach einem eingeholten Gutachten noch einen Marktwert hatte und der Unternehmergewinn nicht zu ersetzen sei. Das LG gab der Klage nur i.H.v. 214,17 EUR statt. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Kl. die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Die Bekl. ging von einem Wertersatzanspruch auf 255,63 EUR aus und verfolgt mit ihrer Anschlussrevision die Abweisung der Klage, soweit ein Betrag von 130,95 EUR überschritten wird.

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

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