Die damals 78 Jahre alte Kl. näherte sich mit ihrem Fahrrad einer in Form eines Rondells, eines runden Platzes, angelegten Kreuzung. Die Kl. beabsichtigte, das Rondell geradeaus fahrend an der gegenüberliegenden Einmündung zu verlassen. Aus der aus Sicht der Kl. rechts gelegenen Straße näherte sich die Bekl. mit ihrem Pkw. Beide Fahrzeugführerinnen fuhren in das Rondell ein und kollidierten mit ihren Fahrzeugen. Die Kl. zog sich einen schlecht verheilenden Bruch des Schienbeinkopfes zu, der in mehreren Operationen versorgt werden musste. Sie machte gegen die Bekl. und deren Haftpflichtversicherung den Ersatz von Haushaltsführungsschaden von 4.000 EUR und ein Schmerzensgeld von 10.000 EUR geltend.

Das LG hat unter Annahme einer Mithaftungsquote der Kl. von 20 % der Klage stattgegeben. Das OLG Hamm hat eine Mithaftungsquote der Kl. von 60 % angenommen und wegen fehlender ausreichender Aufklärung der Voraussetzungen des Haushaltsführungsschadens und des Schmerzensgeldes ein Grundurteil erlassen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge