Eine Radfahrerin stürzte bei Befahren eines Radweges auf einem ehemaligen Industriegelände bei Überfahren einer Gleisanlage, weil die Reifen des Fahrrads in die Schienenspur gerieten und das Fahrrad seine Lenkfähigkeit verlor. Die auf eine von ihr angenommene Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gestützte Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld wurde vom LG abgewiesen. Auf die Berufung der klagenden Radfahrerin teilte das BG mit, dass es beabsichtige, die Berufung durch Beschl. gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

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