Unabhängig von einer gütlichen Belehrung über die Verpflichtung des VR ergibt sich auch eine weitere wichtige Vorgabe für den Rechtsanwalt, der den VN schon in einem solchen frühen Stadium der Prüfung der Leistungspflicht des VR vertritt. Beispielsweise, wenn der VN aufgrund der Anfrage des VR und einer entsprechenden Belehrung einen rechtlichen Rat zum weiteren Vorgehen wegen des Bezugs zu besonderen personenbezogenen Daten sucht. Der Rechtsanwalt hat dann den VN über seine grundsätzlichen Wahlmöglichkeiten und die jeweiligen Vor- und Nachteile umfassend zu beraten.

 
Hinweis

Eine solche Beratung sollte am besten auch ausreichend dokumentiert werden. Aufgrund der damit verbundenen, im Regelfall gleich gelagerten grundsätzlichen Probleme kann sich insoweit eine tabellarische Übersicht mit den Vor- und Nachteilen der jeweiligen "Lösungswege" anbieten. Im Anschluss an ein Beratungsgespräch sollte zusätzlich über den sodann erfolgten Schriftverkehr mit der Versicherung hinaus noch in einem gesonderten Schreiben gegenüber dem VN als Mandanten der Inhalt des Gesprächs im groben Überblick in einem weiteren Schreiben festgehalten und auf Besonderheiten seines persönlichen Falls eingegangen werden.

Autor: RA Dr. Michael Nugel , FA für Verkehrsrecht und für Versicherungsrecht

zfs 9/2017, S. 488 - 493

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