Die Anwesenheit des Betr. ist (nur) dann erforderlich, wenn der Betr. identifiziert werden soll (OLG Hamm NZV 2005, 386), wenn die bloße physische Präsenz des berechtigterweise schweigenden Betr. zur Sachaufklärung geboten ist (OLG Karlsruhe NZV 2011, 95) oder wenn ins Strafverfahren übergegangen werden soll (Bohnert/Krenberger/Krumm, OWiG, 4. Aufl., § 73 Rn 17). Die Anwesenheit ist gerade bei Geschwindigkeitsverstößen nicht erforderlich nach dem Zugeständnis der Halter-/Fahrereigenschaft und der Erklärung, keine weiteren Angaben machen zu wollen (OLG Zweibrücken SVR 2011, 35). Nicht einmal die Möglichkeit, mittels weiterer Sachaufklärung zu einem Absehen vom Fahrverbot beizutragen oder zu seinen Gunsten die wirtschaftlichen Verhältnisse aufzuklären, kann den Betr. zur Anwesenheit verpflichten (OLG Frankfurt zfs 2012, 291; a.A. OLG Jena zfs 2013, 174 m. abl. Anm. Krenberger). Deshalb dürfen aus einem zulässigen Entbindungsgesuch und dem daraus folgenden Fernbleiben auch keine rechtlich nachteiligen Schlüsse gezogen werden (so aber erfolgt in OLG Frankfurt zfs 2015, 292 m. abl. Anm. Krenberger).

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 9/2017, S. 530 - 531

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