" … Das LG hat die Klage zu Recht abgewiesen."

Das LG hat zutreffend ausgeführt, dass eine Haftung der Bekl. für den vom Kl. geltend gemachten Haftpflichtschaden gem. Ziff. 5.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur C Privat-Haftpflichtversicherung (BBR) ausgeschlossen ist. Nicht versichert ist gem. Ziff. 5.1 BBR die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft,- Luft- (auch Raum) oder Wasserfahrzeugs wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden.

Nicht zum Deckungsbereich der Privathaftpflichtversicherung zählen dabei diejenigen Schadensfälle, die mit dem Fahrzeuggebrauch in einem inneren Zusammenhang stehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen VN vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Klausel dann eröffnet sein soll, wenn sich ein Gebrauchsrisiko gerade des Kfz verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat. … Ein Gebrauch des Fahrzeugs liegt nicht nur dann vor, wenn es zum Fahren im Straßenverkehr benutzt wird. …

Nach st. obergerichtlicher Rspr. können zu dem Gebrauch eines Fahrzeugs auch Reparaturen zu rechnen sein, die der Besitzer oder Halter an einem Kfz vornimmt, wenn sich hierbei die besonderen Gefahren des Fahrzeugs auswirken. … Der Kl. war hier nach seinem eigenen Vorbringen Halter und Eigentümer des Fahrzeugs, an dem er die Reparaturen vorgenommen hat. Reparaturen, bei denen sich die besonderen Gefahren des Kfz auswirken, gehören zum Gebrauch des Kfz (vgl. OLG München VersR 1987, 196 … ). Nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs sind solche Schäden verursacht, die nicht auf die unmittelbar vom Fahrzeug ausgehende Gefahr zurückzuführen sind. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Das LG hat vielmehr zutreffend ausgeführt, dass sich hier eine spezifische Gefahr des Fahrzeugs verwirklicht hat, als sich im Rahmen der vom Kl. durchgeführten Reparaturarbeiten das Benzin selbst entzündet hat.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kl. zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf (zfs 2008, 697). Im Gegenteil hat das OLG Düsseldorf ausgeführt, dass auch unter Zugrundelegung des – neuen – Vorbringens des Kl. im dort zu entscheidenden Fall, nach dem sich Benzin im Rahmen von Arbeiten zur Überprüfung der Funktionsfähigkeit der eingebauten Benzinpumpe mittels eines Batterieladegeräts entzündet hätte, ein Gebrauch des Fahrzeugs i.S.d. Benzinklausel festzustellen sei. Dass im Fall des OLG Düsseldorf das Benzin zur Vornahme eines Startversuchs eingefüllt wurde, während es im vorliegenden Fall zur Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Fahrzeugs abgepumpt wurde, führt nicht zu einer anderen Wertung. … “

zfs 9/2017, S. 516

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