Einführung

Gem. § 832 Abs. 1 S. 1 BGB haften Eltern für Schäden, die ihr Kind, das wegen seiner Minderjährigkeit der Beaufsichtigung bedarf, Dritten widerrechtlich zufügt. § 832 Abs. 1 BGB statuiert damit eine Beweislastumkehr zu Lasten der Eltern, da ihre Aufsichtspflichtverletzung widerlegbar vermutet wird. Sie können sich jedoch gem. § 832 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten, indem sie nachweisen, dass sie ihrer Aufsichtspflicht genügt haben (F 1) oder dass der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden wäre (F 2).[2] Für Eltern – aber auch Geschädigte und Rechtsanwender – besteht dabei eine weitgehende Unsicherheit, weil § 832 BGB die haftungsrechtlichen Folgen einer Aufsichtspflichtverletzung normiert, Inhalt und Umfang der Aufsichtspflicht aber nicht umschreibt. Das bleibt der Rechtsprechung überlassen.[3] Der Aufsatz will deshalb einen Überblick über die Anforderungen verschaffen, welche die Gerichte an aufmerksame und besonnene Eltern bei der Beaufsichtigung ihres Kindes im Hinblick auf den Umgang mit Zündmitteln stellen.

Erst ab Ende der sechziger Jahre wurden Entscheidungen zur Haftung für Brandschäden im Rahmen des § 832 BGB veröffentlicht. Die Veröffentlichungsdichte nahm in den achtziger Jahren stark zu und bildet seit den neunziger Jahren einen Schwerpunkt der veröffentlichten Urteile. Dabei lässt sich die Rechtsprechung nach der Persönlichkeit des minderjährigen Brandverursachers wie folgt katalogisieren: Die Brände werden von normal entwickelten (II.) sowie bereits mehrfach in dieser Hinsicht auffällig gewordenen oder retardierten Kindern (III.) verursacht. Hinsichtlich des Alters ist bei normal entwickelten Kindern mit dem Ende des Grundschulalters (II. 3., 4.) eine Trennlinie zwischen den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen zu ziehen.

[2] Dieser Entlastungsbeweis ist schwierig und in der Praxis kaum zu führen, da die bloße Möglichkeit, dass es auch bei gehöriger Aufsichtsführung zum Eintritt des Schadens gekommen wäre, nicht ausreicht (Belling/Eberl-Borges in Staudinger, BGB, Recht der Schuldverhältnisse [§§ 823–838], 14. Aufl. 2002, § 832 Rn 145; Teichmann in Jauernig, BGB, 12. Aufl. 2007, § 832 Rn 7).
[3] Übersichten der seit 2000 veröffentlichten Rechtsprechung zur Elternhaftung finden sich bei Bernau, FamRZ 2007, 92–99 und DAR 2008, 286–289. Umfassende Rechtsprechungsnachweise zur Elternhaftung bei Bernau, Die Aufsichtshaftung der Eltern nach § 832 BGB – im Wandel!, 2005, S. 93–185, 192–197.

I. Der Haftungsmaßstab – Sonderfall Regressnahme bei Mietwohnungsbrand

Im Normalfall genügt für die Haftung der Eltern ihre – vermutete und von ihnen nicht widerlegte – (leicht) fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung. Eine Ausnahme von diesem Haftungsmaßstab besteht jedoch bei Brandschäden in Mietwohnungen, um eine Belastung des auf längere Zeit angelegten Mietvertragsverhältnisses zu vermeiden. In diesen Fällen ist die Haftung der Eltern gegenüber dem Hauseigentümer bzw. dem für den Schaden eingetretenen Gebäudeversicherer (§ 67 Abs. 1 VVG) auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzungen beschränkt,[4] so dass die Gerichte eine Grenzlinie zur einfachen Fahrlässigkeit ziehen müssen. Für eine solche vorsätzliche oder grob fahrlässige (zum Brand führende) Aufsichtspflichtverletzung der Eltern ist der Eigentümer bzw. Versicherer darlegungs- und beweispflichtig.[5] Denn die – weiterhin geltende – Vermutung in § 832 Abs. 1 S. 1 BGB erstreckt sich nur auf eine einfach fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung der Eltern. Die zu diesen Regressfällen veröffentlichten Urteile hatten allesamt in der Fallgruppe "normal entwickelte Kinder" als haftungsbegründende Aufsichtspflichtverletzung die ungenügende Verwahrung von Zündmitteln im Haushalt zum Gegenstand.[6]

[4] Zunächst nahm der BGH mit einem haftungsrechtlichen Begründungsansatz eine ergänzende Auslegung des Mietvertrages dahingehend vor, die Einstandspflicht des Mieters auf grob fahrlässige und vorsätzliche verursachte Sachschäden zu beschränken (BGHZ 131, 288, 293 ff. v. 13.12.1995). Diese Begründung dürfte weiterhin auf den Regressanspruch eines (unterversicherten) Gebäudeeigentümers für den nicht durch den Gebäudeversicherungsvertrag abgedeckten Schaden zutreffen. Zwar führt der BGH (VersR 2005, 498 f. v. 3.11.2004; 2006, 1398, 1399 Tz 8 = zfs 2006, 696 f. v. 13.9.2006) jetzt einschränkend aus, dass eine solche generelle mietvertragliche Haftungsbegrenzung nicht mehr anzunehmen sei. Dabei ist aber zu beachten, dass den Interessen der beklagten Mieter in den dort entschiedenen Fällen durch den versicherungsrechtlichen Lösungsansatz hinreichend Rechnung getragen werden konnte (Regress Gebäudeversicherer/Mieter). Günther (VersR 2006, 1539, 1540) sieht damit belegt, dass der BGH keinen kombinierten versicherungs- und mietvertragsrechtlichen Lösungsansatz befürwortet, sondern die versicherungstragsrechtliche Lösung im Sinne einer Ausschließlichkeit. Denn nach Kritik des Schrifttums begründet der BGH die Haftungsbeschränkung des Mieters gegenüber dem Gebäudeversicherer nunmehr allein mit einer ergänzenden Auslegung des Versicherun...

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