GG Art. 5 Abs. 1 und 2; StGB § 185 § 193

Leitsatz

Allein der Gebrauch der umgangssprachlichen Redewendung: "Sie sind mir ein komischer Vogel" gegenüber einem Polizeibeamten in einer vernehmungsähnlichen Situation stellt noch keine Beleidigung dar.

(Gerichtlich autorisierter Leitsatz)

OLG Bamberg, Beschl. v. 11.6.2008 – 3 Ss 64/08

Sachverhalt

Das AG hat den Angekl. wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und Beleidigung zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die Berufung des Angekl. hat das LG als unbegründet verworfen. Nach den für das Rechtsmittel relevanten Feststellungen der Berufungskammer äußerte der Angekl. in einem Telefonat mit dem die Ermittlungen gegen ihn wegen des Tatvorwurfs der Straßenverkehrsgefährdung führenden Polizeibeamten und Tatzeugen anlässlich seiner Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wörtlich: "Sie sind mir ein komischer Vogel". Unmittelbar zuvor hatte der Angekl. gegenüber dem Zeugen im Rahmen desselben Telefonats Zweifel daran angemeldet, dass der Beamte auf Grund des nur kurzen Begegnungsvorgangs der Fahrzeuge des Angekl. und des Zeugen tatsächlich dazu in der Lage gewesen sei, das Kennzeichen des Angekl. abzulesen. Hierauf hatte der Beamte dem Angekl. u.a. mehrfach seine Beobachtungen erläutert, was den Angekl. zunächst zu der Äußerung veranlasste, der Beamte verfolge ihn nur wegen seiner "schwarzen Haare", womit er offensichtlich auf seine (türkische) Herkunft anspielte. Nach einem erneuten Hinweis des Zeugen auf die aus seiner Sicht bestehende Beweislage und darauf, den Angekl. keinesfalls wegen dessen Haarfarbe angehalten zu haben, fiel seitens des Angekl. die inkriminierte Äußerung: "Sie sind mir ein komischer Vogel". Strafantrag wegen Beleidigung wurde form- und fristgerecht gestellt.

Das LG hat die Äußerung des Angekl. als Ausdruck gewollter Missachtung gewertet, die geeignet sei, den Zeugen in seiner Person sowie in seiner Tätigkeit als ermittelnder Polizeibeamter herabzuwürdigen, wobei die Grenze zur Schmähkritik überschritten werde. Die Äußerung sei deshalb auch nicht mehr durch § 193 StGB als Ausprägung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung gedeckt. Es handele sich nicht mehr um eine bloße unsachliche Kritik; vielmehr werde der Zeuge als Person in seinem Tun lächerlich gemacht, wenn er einem "komischen Vogel" gleichgestellt werde.

Die hiergegen gerichtete Revision des Angekl. führte zu seinem Teilfreispruch wegen des Tatvorwurfs der Beleidigung; im Übrigen blieb das Rechtsmittel – von dem durch den Teilfreispruch bedingten Wegfall der Einzelstrafe für die Beleidigung und des damit gegenstandslos gewordenen Gesamtstrafenausspruchs abgesehen – erfolglos (§ 349 Abs. 2 StPO).

Aus den Gründen

“ … Der Schuldspruch wegen Beleidigung kann keinen Bestand haben:

1. Mit der Redewendung vom "seltsamen Vogel" oder – wie hier – mit der synonym zu verstehenden (neuzeitlichen) Wendung vom "komischen Vogel" wird seit jeher nicht mehr und nicht weniger als ein sonderbarer, (ver-)wunderlicher, eigentümlicher, merkwürdiger, befremdlicher oder mitunter auch “kauziger’ (vgl. daher die verwandte Redensart: “komischer Kauz’) Mensch bezeichnet. Ein ehrenrühriger Bedeutungsinhalt ist der umgangssprachlichen Redewendung darüber hinaus nicht beizumessen. Die Annahme einer Beleidigung i.S.d. § 185 StGB scheitert damit schon am äußeren Deliktstatbestand, ohne dass es noch darauf ankäme, ob der Angekl. die bereits objektiv nicht als ehrverletzend anzusehende, vielmehr von Art. 5 Abs. 1 GG als ohne Weiteres statthafte Meinungsäußerung gedeckte Redewendung in Ausübung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) gebraucht hat oder nicht. So findet sich die vermutlich schon auf vorchristliche lateinisch-römische Quellen (Juvenal) zurückzuführende Redensart ("Rara avis in terris, nigroque simillima cygno") in ihrer altdeutschen Fassung ("Es ist eyn seltzamer vogel") bei dem niederdeutschen Humanisten Eberhardus Tappius in seinem erstmals 1539 in Straßburg erschienen und seitdem vielfach neu aufgelegten Standardwerk “Germanicorum adagiorum cum latinis ac graecis collatorum Centuriae Septem’, einer 700 Sprichwörter griechischer, lateinischer und deutscher Herkunft umfassenden Kompilation als deutsche Redensart ebenso wieder wie etwa in seinen unterschiedlichen niederländischen Fassungen (u.a. "Het is een zeldzame vogel: onder duizend niet één") in dem seit 1858 in Utrecht in drei Teilen von P.J. Harrebomée (1809 – 1880) herausgegebenen“ Spreekwoordenboek der Nederlandische taal’ (vgl. für die jeweiligen Fundstellennachweise: Wander, Deutsches Sprichwörter-Lexikon, 4. Band <Sattel bis Wei>, Leipzig 1867, S. 1670, Nr. 599).

2. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass unbeschadet der vorstehenden Ausführungen von einer Grenzüberschreitung hin zur Schmähkritik auch dann keine Rede sein könnte, wenn die Äußerung des Angekl. im Gesamtkontext des Telefonats mit dem Zeugen und Antragsteller gewichtet wird. Zwar hat das LG seiner Wertung insoweit zutreffend vorangestellt, dass die in Rede stehenden Äußerungen, vom Wortlaut ausgehend, nach ihre...

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