Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2, § 80 Abs. 1 OWiG statthaft, und auch darüber hinaus zulässig, bleibt jedoch ohne Erfolg, weil ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegt.

Die beanstandete Ablehnung einer Erweiterung der Beweiserhebung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Dies wäre nur der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes im Prozessrecht keine Stütze hat (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 9.1.2018 – VI ZR 106/17, zitiert nach Juris) oder die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt (vgl. Cierniak/Niehaus DAR 2018, 181, 185). Das Amtsgericht hat sich jedoch mit den Einwendungen der Verteidigung gegen die Verwertung des Messergebnisses auseinandergesetzt und sich bei der Ablehnung einer Erweiterung der Beweisaufnahme in Übereinstimmung mit der obergerichtliche Rechtsprechung darauf gestützt, dass bei einer auf ein standardisiertes Verfahren gestützten Geschwindigkeitsmessung weitere Beweiserhebungen nur dann angezeigt sind, wenn konkrete Messfehler dargetan werden. Dass es sich bei der Messung mit dem verwendeten Gerät Traffipax TraffiPhot S um ein standardisiertes Messverfahren handelt, ist obergerichtlich geklärt und wird auch durch die von der Verteidigung zitierte Entscheidung des Saarländischen Verfassungsgerichtshofs vom 5.7.2019 (NJW 2019, 2456) nicht in Frage gestellt (vgl. zum Messgerät Traffistar S350: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2019 – 2 RBs 141/19, zit. nach Juris). Konkrete Messfehler sind nicht vorgetragen.

Soweit die Verteidigung ferner unter Verweis auf die Rechtsprechung des saarländischen Verfassungsgerichtshofes der Sache nach die Unverwertbarkeit des Messergebnisses sowie die Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren rügt, ergibt sich ebenfalls kein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde, denn die insoweit erforderliche Verfahrensbeanstandung genügt bereits nicht den geltenden Begründungsanforderungen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Hinsichtlich einer Verletzung des fairen Verfahrens dadurch, dass dem Betroffenen die Einsicht in Messdaten und -unterlagen verwehrt wird (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 338 Nr. 8 StPO; vgl. hierzu OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.9.2016 – [2 Z] 53 Ss-OWi 343/16 [163/16], BeckRS 2016, 20683; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.7.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, DAR 2019, 582), wäre mit der Antragsbegründung darzulegen gewesen, dass die Verteidigung einen Antrag auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt sowie hierzu einen Gerichtsbeschluss gemäß § 238 Abs. 2 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG erwirkt hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 8.5.2019 – 2 Rb 7 Ss 202/19, zit. nach Juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.7.2019 – 1 Rb 10 Ss 291/19, DAR 2019, 582, 583). Zur Geltendmachung eines Beweisverwertungsverbots bezüglich der ermittelten Messergebnisse wäre für die Zulässigkeit der Verfahrensrüge im Übrigen die Darlegung erforderlich gewesen, dass der Beweisverwertung bis zu dem durch § 257 Abs. 1 StPO, § 71 Abs. 1 OWiG bestimmten Zeitpunkt widersprochen worden ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.10.2019 – 2 RBs 141/19, zit. nach Juris m.w.N.). Die Rechtsmittelbegründung verhält sich zu diesen Gesichtspunkten jedoch nicht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 80 Abs. 4 Satz 3 OWiG abgesehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

zfs 8/2021, S. 469

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