Alle namhaften Versicherer bieten die Fahrerschutzversicherung an – aktuell 82 Versicherungsunternehmen im Jahre 2019[15] : Nachdem in den Anfangsjahren jede Versicherung ihr eigenes Bedingungswerk "strickte", wurden durch den GDV mit Wirkung ab 2015 die Vorschriften zur Fahrerschutzversicherung in die AKB 2015 eingearbeitet. Dort heißt es in A.5.4 wie folgt:

Zitat

"Was leisten wir in der Fahrerplusversicherung?"

A.5.4.1 Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden (z.B. Verdienstausfall, Hinterbliebenenrente, Schmerzensgeld) so, als ob ein Dritter schadenersatzpflichtig wäre. Dabei leisten wir nach den deutschen gesetzlichen Schadenersatzbestimmungen des Privatrechts.“[16]

Während die Musterbedingungen des GDV eine vollständige Gleichstellung mit den sonstigen Insassen herbeiführen, ist festzuhalten, dass bei vielen Fahrerschutzversicherungen weitergehende Einschränkungen bestehen. Während bei einzelnen Versicherungsbedingungen die Höhe eines Entgeltschadens auf vorher festgesetzte Maximalansprüche beschränkt ist, werden wiederum bei anderen Schmerzensgelder nur unter gewissen weitergehenden Voraussetzungen gezahlt. Dies bedingt für den Bearbeiter eines Unfallschadens stets, dass er sich den konkreten Versicherungsschein vorlegen lässt, damit das konkret vereinbarte Bedingungswerk der weitergehenden Prüfung unterzogen wird, um zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche Leistungen in der Fahrerschutzversicherung gewährt werden. Typisch für die Fahrerschutzversicherung ist, dass der Personenschaden, wie im Haftpflichtbereich üblich, abgedeckt wird und hier nicht eine Invalidität vorausgesetzt wird, wie dies bei typischen Unfallversicherungen ansonsten regelmäßig der Fall ist.

Während in einer regulären Unfallversicherung regelmäßig erst bei einer dauernden Invalidität geleistet wird, treten gerade im Falle der Unfallschadenregulierung häufig hohe Schadenersatzansprüche in Form von Entgeltschadenersatzansprüchen auf, ohne dass es der Feststellung einer dauernden Invalidität bedarf.

Der berechtigte Fahrer in der Fahrerschutzversicherung ist allerdings nicht so umfangreich geschützt, wie die sonstigen Insassen. Während üblicherweise gehaftet wird, wenn jemand beim Betrieb eines Fahrzeugs zu Schaden kommt, so ist in der Fahrerschutzversicherung regelmäßig eine Einschränkung dergestalt erfolgt, dass der Schaden beim Lenken des Fahrzeugs entstanden sein muss, mit der Folge, dass die haftungsträchtigen Fälle beim Ein- und Aussteigen bzw. beim Be- und Entladen ausgeschlossen sind.

Die Fahrerschutzversicherung ist stets ein Teil der Kfz-Haftpflichtversicherung i.S. eines Zusatzbausteins, so dass stets auf den Versicherungsschein der Kfz-Versicherung abzustellen ist.

[15] Vgl. Beiträge, Leistungen und Schaden-Kosten-Quoten in der Kraftfahrt-Unfallversicherung, inländisches Direktgeschäft der GDV-Mitgliedsunternehmen (Anzahl Versicherungsunternehmen) 2020.
[16] Vgl. Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2015 Generali Versicherung, Stand 1.7.2015).

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