Die klassische Forderungsausfallversicherung wurde zunächst regelmäßig nur im gewerblichen Verkehr zur Absicherung von einredefreien Forderungsausfällen vereinbart. Seit mehr als 10 Jahren hat die Forderungsausfallversicherung zunehmend Einzug gefunden in das Privatversicherungsrecht. Dies vermutlich zunächst als Marketingmaßnahme, damit einem Kunden der Neuabschluss eines Privathaftpflichtversicherungsvertrages "schmackhaft gemacht" werden konnte. Nach Einführung des neuen VVG im Jahre 2008[19] judizierte der BGH mit Urt. v. 12.10.2011, dass ein Versicherer sich auf Obliegenheitsverletzungen des Versicherungsnehmers gemäß den Versicherungsbedingungen jedenfalls dann nicht mehr berufen kann, wenn er es unterlassen hat, den Altvertrag auf das neue Bedingungswerk umzustellen.[20]

Offensichtlich als Marketingmaßnahme wurde dann die Forderungsausfallversicherung in den Privathaftpflichtversicherungsvertrag aufgenommen, um zu Neuabschlüssen zu motivieren. 2016 wurden dann auch durch den GDV Musterbedingungen für die Forderungsausfalldeckung zur Verfügung gestellt. Auch hier zeigt sich indes, dass die jeweiligen Versicherer unterschiedliche Bedingungswerke verwenden. Im Rahmen des vorliegenden Aufsatzes kann nur auf einzelne dieser Bedingungswerke eingegangen werden. So heißt es bei der Zurich Privatschutz Privat-Haftpflichtversicherung[21] unter 5. wie folgt:

Zitat

"In welchem Umfang ist die Forderungsausfalldeckung versichert?"

5.1 Versichertes Risiko

5.1.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie während der Wirksamkeit dieser Ausfalldeckung durch einen Dritten in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Norwegen, der Schweiz, in Lichtenstein, Island, Monaco, San Marino oder Andorra geschädigt werden und die daraus resultierenden berechtigten zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche nicht realisiert werden können (z.B. wegen Vermögenslosigkeit des Schädigenden).

5.2 Mitversicherte Personen

5.2.1 Mitversichert sind gleichartige Ansprüche Ihres Ehegatten, Ihrer Kinder und Ihres Lebenspartners sowie der mitversicherten Personen, sofern diese bedingungsgemäß in der Privat-Haftpflichtversicherung ohne besondere Beitragsberechnung mitversichert sind.

5.3 Versicherte Schäden

Versichert sind die finanziellen Folgen von Personenschäden (Tötung oder Gesundheitsbeeinträchtigung von Menschen) oder Sachschäden (Beschädigung oder Vernichtung von Sachen) für die der Schädigende aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts Ihnen gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet ist.

5.4 Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes

Mit der Ausfalldeckung werden Sie so gestellt, als ob der Schädigende Versicherungsschutz über eine eigene Privat-Haftpflichtversicherung genießen würde.

5.5 Voraussetzungen

Voraussetzung für die Leistung ist, dass 5.5.1 die ausgefallene Forderung (ohne Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung) mindestens den im Versicherungsschein oder dessen Nachträgen genannten Betrag beträgt; hierbei werden Teilleistungen des Schädigenden angerechnet;

5.5.2 Der Schädigende zum Zeitpunkt des Schadensereignisses einen festen Wohnsitz in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in Norwegen, der Schweiz, in Lichtenstein, Island, Monaco, San Marino oder Andorra hat;

5.5.3 Sie gegen den Schädigenden ein rechtskräftiges, vollstreckbares Urteil vor einem Gericht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, Norwegens, der Schweiz, Lichtensteins, Islands, Monacos, San Marinos oder Andorras erstritten haben.

5.5.4 Die Zwangsvollstreckung nachgewiesenermaßen fehlgeschlagen ist oder aussichtslos erscheint.

In dem Versicherungswerk der Zurich Versicherung werden Vorsatztaten nicht ausdrücklich genannt. Selbst diese sind indes im Regelfall über die Forderungsausfallversicherung durchsetzbar. Mit einem entsprechenden Bedingungswerk hatte sich der BGH in seinem Urt. v. 13.9.2017[22] auseinander zu setzen. In dem dem BGH zur Entscheidung vorliegenden Bedingungswerk hieß es wie folgt:

Zitat

"Versichert ist im Rahmen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der nachstehenden besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen, die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als"

Privatperson

aus den Gefahren des täglichen Lebens – mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Tätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung –, … .

6. Mitversicherung von Forderungsausfällen

6.1. Der Versicherer gewährt dem VN und den in der Privathaftpflichtversicherung mitversicherten Personen Versicherungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandene Schadenersatzforderung gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden kann. Inhalt und Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richten sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hin...

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