Eine wiederholte Umwandlung von Fahrverboten ist möglich, wird aber eher selten und gegen eine erhebliche Erhöhung des Bußgeldes vorgenommen. Eine Verdreifachung bis Vervierfachung des Bußgelds ist in diesen Fällen üblich. Einige Gerichte nehmen eine solche "Umwandlung" des Bußgeldbescheides mit Wegfall des Fahrverbotes gegen eine Verdopplung des Bußgeldes nur einmal innerhalb eines Jahres vor. Es gibt Gerichte, für die eine zweite Umwandlung absolut ausgeschlossen ist.

Fall 46:[58] 27 km/h-Verstoß innerorts. Voreintragungen (22 km/h innerhalb, fünf Wochen vor dieser Tat, 57 km/h außerhalb ein Jahr zuvor mit Umwandlung des Fahrverbotes). Hier konnte ausnahmsweise eine zweite Umwandlung innerhalb eines Jahres erwirkt werden, weil der Betroffene einen befristeten Arbeitsvertrag hatte, der für das Gericht auch glaubhaft nicht verlängert worden wäre und für dessen Erfüllung er auf die Fahrerlaubnis angewiesen war. Einen unterbrechungslosen Monat Urlaub hätte er nicht nehmen können. Hinzu kam die Unterhaltspflicht für ein kleines Kind, das ca. 200 km von ihm entfernt lebte und das er regelmäßig besuchte. Der seit vielen Jahren in Bußgeldsachen tätige Richter vertrat noch nach der Beweisaufnahme die Auffassung, dass für ihn und seine drei weiteren Bußgeldrichterkollegen an diesem Gericht eine zweite Umwandlung innerhalb eines Jahres in jedem Fall ausgeschlossen sei. Urteil: 300 EUR ohne Fahrverbot; wegen der besonderen Umstände und der ungewöhnlich offen gezeigten Reue, wurde hier erstmals von dem vorgenannten Grundsatz abgewichen, allerdings gegen Verdreifachung der Regelbuße.

[58] AG Ratzeburg – 6 OWi 761 Js-Owi 29407/15.

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