Für ein gewisses Mindestmaß an Vereinheitlichung der Rechtsprechung in Fahrverbotssachen werden die folgenden Änderungen der Regelungen des § 25 StVG und der BKatV vorgeschlagen:

Die Möglichkeit einer Fahrverbotsumwandlung soll bei entlastenden Tatumständen oder besonderen Härten eines Fahrverbotes der Regelfall sein, wenn der Betroffene nicht wesentlich vorbelastet ist.
Bei einer in den letzten fünf Jahren schon erfolgten Fahrverbotsumwandlung kommt eine erneute nur ausnahmsweise in Betracht.
Für Verstöße mit Beharrlichkeitsvorwurf wird klargestellt, dass eine Tat nicht zweimal einen Beharrlichkeitsvorwurf mitbegründen kann.
Bei Beharrlichkeitsvorwürfen kann für die Erst- und die Zweittat auch auf das Tattagsprinzip abgestellt werden.
Es wird klargestellt, ob für die Fahrverbotsumwandlung die Höhe des verfügbaren Einkommens berücksichtigt wird und ggf. in welchem Maße.
Die 4-Monatsabgabefrist wird zumindest in den leichteren Fällen auf sechs oder sogar neun Monate verlängert, um die Betroffenen bei saisonal bedingten beruflichen Spitzenbelastungen nicht in den Einspruch zu zwingen.
Für die Bußgelderhöhung bei groben Verstößen gegen Wegfall des Fahrverbotes wird ein Rahmen definiert, der sich zunächst am Fahrlässigkeitsgrad des Verstoßes und des Weiteren an möglichen Voreintragungen orientieren soll, nämlich mit folgenden Erhöhungsfaktoren als Orientierungswerten: × 1,5 bei besonderen schuldmildernden Umständen, × 2,0 für den "Normalfall" mit maximal einer einschlägigen Voreintragung, × 2,5 bei mehr als einer Voreintragung oder schuldverstärkenden Umständen, × 3,0 bei einer vorherigen Umwandlung in den letzten fünf Jahren oder einer vorsätzlichen Begehung, × 4,0 in schweren Fällen, bei denen dennoch auf ein Fahrverbot verzichtet werden soll.
Für die Bußgelderhöhungen bei beharrlichen Verstößen gegen Wegfall des Fahrverbotes werden die vorgenannten Orientierungswerte für grobe Verstöße mit 1,5 multipliziert.
Die Basis, von der die Erhöhungen vorgenommen werden, soll dabei nicht die Regelbuße und auch nicht die ursprüngliche Bußgeldhöhe des Bußgeldbescheides sein, sondern die ggf. vom Gericht modifizierte Regelbuße, die ohne eine Fahrverbotsumwandlung ausgeurteilt worden wäre.

Ob der ab 28.4.2020 neu geltende BKat Bestand haben wird, erscheint mir sehr zweifelhaft. Vermutlich wird eine Flut von Verfahren den Bundesrat dazu zwingen, die völlig überzogenen Rechtsfolgenverschärfungen zu überdenken. Für den Fall kann eine Bilanz der bisherigen Rechtsprechungspraxis eine praktikablere Grundlage sein, als eine von jahrelangen Erfahrungen völlig losgelöste Reform.

Autor: Rechtsanwalt Dr. Hermann Junghans, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Mediator, Lübeck

zfs 8/2020, S. 423 - 433

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