Der BGH hat ferner entschieden, dass die vorzunehmende Anrechnung der vom Kläger durch den Gebrauch des Fahrzeugs gezogenen Nutzungsvorteile den Kaufpreiserstattungsanspruch vollumfänglich aufzehren kann. Die vom Berufungsgericht zur Berechnung des Wertes der Nutzungsvorteile herangezogene Formel (Bruttokaufpreis mal gefahrene Strecke seit Erwerb geteilt durch erwartete Restlaufleistung im Erwerbszeitpunkt) sei nicht zu beanstanden; die Annahme, das Fahrzeug habe im Erwerbszeitpunkt eine Gesamtlaufleistungserwartung von 250.000 Kilometern gehabt, hatte der Kläger mit seiner Revision nicht angegriffen (Urt. v. 30.7.2020 – VI ZR 354/19).

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 098/2020 v. 30.7.2020

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