StVO § 23 Abs. 1a S. 1, S. 2

Leitsatz

1. Der fest im Fahrzeug der Marke Tesla eingebaute Berührungsbildschirm (Touchscreen) ist ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 u. 2 StVO, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist, ohne dass es darauf ankommt, welchen Zweck der Fahrzeugführer mit der Bedienung verfolgt.

2. Auch die Einstellung der zum Betrieb des Kraftfahrzeugs notwendiger Funktionen über Touchscreen (hier: Einstellung des Wischintervalls des Scheibenwischers) ist daher nur gestattet, wenn diese mit einer nur kurzen, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepassten Blickzuwendung zum Bildschirm bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen verbunden ist.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 27.3.2020 – 1 Rb 36 Ss 832/19

Sachverhalt

Das AG verurteilte den Betr. wegen vorschriftwidrigen Benutzens eines elektronischen Gerätes nach § 23 Abs. 1a StVO zu einer Geldbuße von 200 EUR und 1 Monat Fahrverbot. Nach den insoweit getroffenen Feststellungen hatte der Betr. als Führer des Fahrzeugs der Marke "Tesla" den fest neben dem Lenkrad über der Mittelkonsole des Fahrzeugs installierten Berührungsbildschirm (Touchscreen) benutzt, um so die Intervalle des bereits wegen starken Regens eingeschalteten Scheibenwischers einzustellen. Aufgrund nicht angepasster Blickzuwendung auf den Bildschirm und der damit verbundenen Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen kam der Betr. bei regenasser Fahrbahn und starkem Regen jedoch von der Fahrbahn nach rechts ab. In rechtlicher Sicht hat das AG den im "Tesla" fest installierten Berührungsbildschirm (Touchscreen) als ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO angesehen. Insoweit hat der Tatrichter infolge der Auswertung der Bedienungsanleitung festgestellt, dass sich der Scheibenwischer des "Tesla" zwar am Lenkrad ein- und ausschalten lasse, die Einstellung der Intervalle aber auf dem "Touchscreen" zu erfolgen habe, wobei zunächst ein Scheibenwischersymbol berührt werden müsse, dann in einem Untermenü zwischen fünf Einstellungen gewählt werden könne und dieser Vorgang deutlich mehr Aufmerksamkeit des Fahrers als bei Bedienung des Scheibenwischer mit den herkömmlichen Armaturen erfordere.

Der Betr. ist der Ansicht, dass es sich beim Geschwindigkeitsregler des Scheibenwischers im "Tesla" um ein "sicherheitstechnisches Bedienteil" handele und dieses damit kein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO darstelle. Das OLG Karlsruhe hat die Rechtsbeschwerde des Betr. gegen das Urteil des AG als unbegründet verworfen.

2 Aus den Gründen:

"… II. Der Rechtsbeschwerde bleibt ein Erfolg versagt."

1. Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist zunächst nicht zu beanstanden. Das AG ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Betr. unmittelbar vor dem Unfall das Bedienfeld des Berührungsbildschirms betätigte und wegen der damit verbundenen zeitweisen Unaufmerksamkeit von der Fahrbahn abgekommen ist. Seine Überzeugung durfte der Tatrichter durchaus auf die diesbezügliche eigene Einlassung des Betr. gegenüber der Polizeibeamtin POM'in W. im Rahmen der polizeilichen Unfallaufnahme stützen, zumal er zusätzlich noch andere denkbare Unfallursachen für das auf gerade Fahrstrecke erfolgte Abkommen des Fahrzeugs von der Fahrbahn, wie etwa technische Mängel, überhöhte Geschwindigkeit oder eine Unfallbeteiligung Dritter nachvollziehbar ausgeschlossen hat.

2. Der fest im Fahrzeug der Marke “Tesla' installierte Berührungsbildschirm (Touchscreen) stellt ein elektronisches Gerät i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 und 2 StVO dar, dessen Bedienung dem Kraftfahrzeugführer nur unter den Voraussetzungen dieser Vorschrift gestattet ist.

2.1 Nach § 23 Abs. 1a S. 1 StVO darf der Führer eines Fahrzeugs ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Ergänzend hierzu zählt das Gesetz in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO Geräte auf, welche als elektronisches Gerät gelten. Danach sind Geräte auch solche der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.

2.2 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO in der Fassung der Verordnung v 18.5.2017 durch Art. 1 Nr. 1 der 53. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 6.10.2017 (BGBl I, S. 3549) mit Wirkung zum 19.10.2017 grundlegend geändert wurde. Erfasst werden danach (BR-Drucks. 556/17, S. 25 ff.) nunmehr sämtliche elektronische Ge...

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