Die ASt. hatte gegen die AG beim LG Berlin ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erwirkt. Nachdem die Parteien einen außergerichtlichen schriftlichen Vergleich geschlossen hatten, hat die ASt. ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wieder zurückgenommen. Das LG Berlin hat die Kosten des Verfahrens der AG auferlegt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die ASt. auch eine 1,2 Terminsgebühr geltend gemacht. Der Rechtspfleger des LG hat diese Terminsgebühr abgesetzt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das KG mit der Begründung zurückgewiesen, in dem Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung sei gem. § 937 Abs. 2 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben; sie stehe vielmehr im Ermessen des Gerichts. Die gegen die Entscheidung des KG gerichtete Rechtsbeschwerde hatte beim BGH Erfolg.

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