VVG § 19 Abs. 1

Leitsatz

1. Sehen die Gesundheitsfragen des Versicherers bei einer umfassenden Frage nach chronischen Krankheiten als Antwortmöglichkeiten nur "ja" oder "nein" vor, reicht es aus, wenn der Versicherungsnehmer das Kästchen "ja" ankreuzt, ohne die Erkrankungen zu konkretisieren. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Formular keine Zusatzfrage und keinen freien Raum für eine Erläuterung enthält.

2. Füllt der Versicherungsnehmer neben dem Antrag eine "Zusatzerklärung Gelenkbeschwerden" aus, lässt dies nicht den Schluss zu, dass er daneben an keiner anderen chronischen Krankheit leidet, wenn alle Fragen zu den Gelenkbeschwerden vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet werden.

3. Ist nach dem Formularkonzept des Versicherers bei chronischen Krankheiten vom Versicherungsnehmer ein weiteres Zusatzformular "Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung" mit dem Antrag vorzulegen, ergibt sich aus dem Fehlen dieses Formulars keine Anzeigepflichtverletzung. Es ist Sache des Versicherers, darüber zu entscheiden, ob er vor der Annahme des Antrags die Vorlage dieses weiteren Formulars verlangt.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 28.1.2020 – 9 U 13/18

Sachverhalt

Der Ehemann der Kl. beantragte am 6.12.2012 bei der Bekl. den Abschluss einer Pflegetagegeldversicherung. Die Bekl. nahm den Antrag an. Der Ehemann der Kl. ist verstorben; die Kl. macht im Rechtsstreit als Erbin ihres Ehemannes Ansprüche aus der Pflegetagegeldversicherung geltend.

Der vom Ehemann der Kl. am 6.12.2012 unterzeichnete Versicherungsantrag enthielt auf der ersten Seite des Antrags in einem Abschnitt mit der Überschrift "Gesundheitsangaben" Fragen zum Gesundheitszustand des VN wie folgt:

"Gesundheitsangaben Werden die Gesundheitsfragen 1 und/oder 2 mit "Ja" beantwortet, ist ein Vertragsabschluss für die betreffende Person nicht möglich. Wird die Gesundheitsfrage 3 mit "Ja" beantwortet, ist zur Einschätzung des Risikos die Beantwortung des Antrags "Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung" notwendig."

Bitte geben Sie Körpergröße und Gewicht an: …

  1. Besteht Pflegebedürftigkeit …
  2. Besteht oder bestand innerhalb der letzten fünf Jahre eine der folgenden Krankheiten? Gehirnblutung, … ?
  3. Besteht oder bestand innerhalb der letzten 5 Jahre eine der folgenden Krankheiten? Bauchspeicheldrüsenerkrankung, chronische Lungenerkrankung, medikamentös behandelter Bluthochdruck, … Minderung der Erwerbsfähigkeit oder Grad der Behinderung um mindestens 50 %.

Besteht oder bestand in den letzten 3 Jahren eine Kranken- oder Pflegeversicherung bei der R. AG?“

Der Ehemann der Kl. kreuzte bei den Fragen Ziff. 1 und Ziff. 2 das vorgesehene Antwortkästchen für "Nein" an. Bei der Frage Ziff. 3 kreuzte der Ehemann der Kl. das Kästchen für "Ja" an. Der Ehemann der Kl. fügte dem Antrag eine Kopie seines Schwerbehindertenausweises (Grad der Behinderung 50 %) bei, sowie auf einem Formular der Bekl. eine "Zusatzerklärung Gelenkbeschwerden", in welcher der VN ein "Schulter-Arm-Syndrom" angab und den hierzu vorgesehenen Fragenkatalog der Bekl. vollständig beantwortete. Der Versicherungsantrag wurde von einem Versicherungsvermittler der Bekl. aufgenommen. Das im Antragsformular der Bekl. vorgesehene Zusatzformular "Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung" war nicht beigefügt.

Mit Schreiben v. 3.9.2014 bestätigte die Pflegekasse der AOK Baden-Württemberg dem Ehemann der Kl., dass bei ihm ab dem 1.8.2014 Pflegebedürftigkeit mit der Pflegestufe 0 anerkannt werde. Der Ehemann der Kl. erhielt von der Pflegekasse ab dem 1.8.2014 Leistungen i.H.v. 120 EUR monatlich.

Nach dem Schreiben der Pflegekasse wandte sich der Ehemann der Kl. an die Bekl., um von dieser für die Zeit ab dem 1.8.2014 Leistungen aus der privaten Pflegetagegeldversicherung zu erhalten. Mit Schreiben v. 3.9.2015 lehnte die Bekl. Leistungen ab. Sie erklärte, sie trete vom Versicherungsvertrag zurück, und erklärte gleichzeitig hilfsweise eine Kündigung des Vertrages. Der verstorbene Ehemann der Kl. habe die Gesundheitsfragen im Versicherungsantrag unzutreffend beantwortet. Er habe eine chronische Lungenerkrankung verschwiegen. Die Bekl. habe nachträglich durch eine Rückfrage beim Hausarzt des VN erfahren, dass beim Ehemann der Kl. schon 2010 eine COPD diagnostiziert worden sei. Wenn die Bekl. von diesem Sachverhalt im Jahr 2012 Kenntnis erlangt hätte, dann hätte sie den Versicherungsantrag nicht angenommen.

2 Aus den Gründen:

"… Die Bekl. ist zur Zahlung von Pflegetagegeld entsprechend der Entscheidung des LG während der Pflegebedürftigkeit des Ehemanns der Kl. für die Zeit vom 1.8.2014 bis 26.2.2017 verpflichtet."

1. Der Anspruch der Kl. ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag, der im Versicherungsschein der Bekl. v. 1.1.2012 mit Nachtrag vom 1.1.2015 dokumentiert ist.

a) Die Voraussetzungen für eine Leistungspflicht der Bekl. liegen auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts vor. Die Bekl. ist leistungspflichtig für die Zeit der Pflegebedürftigkeit des Ehemanns der Kl. ab dem 1.8.2014 auf der Grundlage der Pflegestufe 0. Nach den vertraglichen Vereinb...

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