Das BVerwG hat mit Urt. v. 4.7.2019 (3 C 24.17) entschieden, dass das Tragen eines Turbans aus religiösen Gründen nicht bereits deshalb von der Helmpflicht beim Motorradfahren befreit. Der Kl. beantragte bei der Stadt Konstanz die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, mit der von der Pflicht zum Tragen eines Schutzhelms beim Motorradfahren befreit wird. Die gegen den ablehnenden Bescheid erhobene Klage wurde vom VG zurückgewiesen. Der VGH Baden-Württemberg verpflichte die Bekl., über den Antrag erneut zu entscheiden, weil die Bekl. verkannt habe, dass eine Ausnahme auch aus religiösen Gründen in Betracht komme. Die Revision des Kl., mit der er darüber hinaus die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung erreichen wollte, hat das BVerwG zurückgewiesen. Zwar beeinträchtige die in § 21a Abs. 2 StVO angeordnete Helmpflicht den Kl. als gläubigen Sikh mittelbar in seiner durch Art. 4 Abs. 1 GG geschützten Religionsausübungsfreiheit, weil er während des Motorradfahrens auf die aus religiösen Gründen als verbindlich empfundene Pflicht zum Tragen eines Turbans verzichten müsse. Diese Beeinträchtigung sei aber gerechtfertigt, weil die Helmpflicht nicht nur den Motorradfahrer, sondern auch Dritte schützen solle. So könnten Rettungskräfte durch den Unfalltod oder durch den Eintritt schwerer Verletzungen eines nicht durch Helm gesicherten Motorradfahrers traumatisiert werden. Zudem sei ein durch Helm geschützter Fahrer eher in der Lage, am Unfallort erste Hilfe zu leisten oder die Rettungskräfte zu rufen. Die Helmpflicht könne daher aus religiösen Gründen nur dann entfallen, wenn dem Betr. der Verzicht auf das Motorradfahren aus besonderen Gründen nicht zugemutet werden könne. Hierfür bestünden bei dem Kl., der über eine Fahrerlaubnis zum Führen von Pkw verfüge und einen Lieferwagen besitze, keine Anhaltspunkte.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 54/2019 v. 4.7.2019

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