Die Kl. vertreibt Werbeflächen u.a. auf Kfz. Der Bekl. unterzeichnete einen Vertrag über eine Werbefläche auf einem Fahrzeug, das einer Bildungseinrichtung zur Nutzung überlassen wurde für eine Laufzeit von fünf Jahren zu einem Nettopreis von 1.760 EUR.

Nach dem Ausbleiben der Zahlung ordnete das angerufene LG die Vereinbarung der Parteien als Werkvertrag ein und nahm eine fehlende Bestimmbarkeit der zu erreichenden Werbewirksamkeit der Werkleistung mit der Folge einer Unwirksamkeit des Vertrags an. Das LG ließ als BG die Revision zu. Die Revision hatte Erfolg.

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