1. Eine Klausel in AVB zur Rechtsschutzversicherung, nach welcher im bestehenden Versicherungsverhältnis der VN dem VR nach Aufforderung "die zur Beitragsberechnung erforderlichen Angaben" zu machen hat, wobei bei vorsätzlicher Verletzung dieser Pflicht der Wegfall des Versicherungsschutzes, bei grob fahrlässiger Verletzung eine Kürzung des Versicherungsschutzes eintritt, ist gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB unwirksam.

2. Zudem müsste eine solche Aufforderung, wenn man – entgegen hier vertretener Ansicht – von der Wirksamkeit der Klausel ausginge, dem Deutlichkeitsgebot entsprechen.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 8.3.2019 – 12 U 33/18

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