Dadurch, dass die taggenaue Berechnung des Schmerzensgeldes sich am GdS, das heißt am Grad der Schädigung, orientiert und nicht an der MdE, MdH oder vielleicht sogar dem Grad der Invalidität aus der Unfallversicherung, ist eine viel größere Einzelfallgerechtigkeit gegeben. In der Medizin hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass es letztlich nicht auf die Größe, Heftigkeit oder Dauer von Schmerzen ankommt, weil das nicht objektiv messbar ist, sondern entscheidend auf die Lebensbeeinträchtigung, die durch den schädigenden Eingriff beim Verletzten ausgelöst wird. Der Grad der Lebensbeeinträchtigung ist durch die Behandlungsstufen für alle gleichartig betroffenen Verletzungen entsprechend der Anforderung des Gleichheitssatzes der Normenklarheit und Bestimmtheit zu ermitteln. Die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden ist dem System der Behandlungsstufen immanent. Deswegen unterscheidet das System der taggenauen Berechnung auch nach den Behandlungsstufen. Denn es leuchtet ein, dass der Geschädigte auf der Intensivstation, auf der er sich überhaupt nicht bewegen kann und nur an Schläuchen hängt, die größte Lebensbeeinträchtigung hat. Auf der Normalstation sieht es schon etwas besser aus und auf der Reha-Station schon deutlich besser, weil dort die Lebensbeeinträchtigung geringer ist. Für Geschädigte, die schwere Verletzungen erlitten haben, ist aber auch ganz entscheidend, dass es nicht auf die Art der Verletzung ankommt, das heißt einem Geschädigten der Schmerzen hat und auf der Intensivstation liegt, ist es egal, ob er eine schwere Kopfverletzung oder eine schwere Rückenverletzung hat. Entscheidend ist die Behandlung auf der Intensivstation und damit der Ausdruck seiner Lebensbeeinträchtigung. Deshalb ist eine Wertung des Schmerzensgeldes ausschließlich nach den Primärverletzungen, sprich Arm, Bein, Rücken, Kopf etc. völlig unerheblich.

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