Zarges hat in seiner Anmerkung zu dem Urteil des OLG Frankfurt[12] zutreffend formuliert, dass für den Fall, dass sich das System der taggenauen Berechnung des Schmerzensgeldes nach der Methode von Schwintowski/Schah Sedi/Schah Sedi durchsetzen wird, eine Vielzahl von Prozessen zum Schmerzensgeld vermieden wird und die Gerichte dadurch entlastet werden. Dem kann nur zugestimmt werden. Ähnlich den Tabellen im Nutzungsausfall von Sanden/Danner/Küppersbusch gibt es dann einen ganz konkreten Tagessatz, der je nach Anzahl der betroffenen Tage lediglich zu addieren ist. Es wird keine zukünftigen Streitigkeiten mehr geben, welches Schmerzensgeld angemessen ist, weil der Tagessatz aufgrund des feststehenden GdS-Wertes ebenfalls feststeht. Berücksichtigt man, dass aktuell gerade im Arzthaftungsrecht teilweise drei Jahre seit Einreichung der Klage auf eine mündliche Verhandlung gewartet wird, weil die Gerichte hoffnungslos bei Schadensersatzklagen und insbesondere bei Schmerzensgeldklagen überlastet sind, so ist durch die Methode der taggenauen Berechnung nach Schwintowski/Schah Sedi/Schah Sedi eine deutliche Entlastung der Gerichte möglich. Alle Beteiligten, sowohl die Anwälte, die Richter als auch die Geschädigten können dies nur begrüßen.

[12] Zarges, Anm. zu OLG Frankfurt, Urt. v. 22.10.2018, zfs 2019, 90.

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