Der Kl. hatte am 29.8.2018 einen Verkehrsunfall erlitten, für dessen Folgen er die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung vor dem LG Saarbrücken in Anspruch genommen hat. Am 30.8.2018 gab der Kl. ein Schadengutachten in Auftrag, das am 13.9.2018 erstellt wurde. Der Prozessbevollmächtigte des Kl. schrieb die beklagte Haftpflichtversicherung am 24.9.2018 per E-Mail mit der Aufforderung an, den näher bezifferten Schadensbetrag "innerhalb von 14 Tagen ab Datum vorliegenden Schreibens" auf sein Fremdgeldkonto zu überweisen. Mit weiterem Anwaltsschreiben vom 11.10.2018 wurde die Bekl. aufgefordert, das Schreiben vom 24.9.2018 nunmehr "innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum vorliegenden Schreibens zu erledigen". Anderenfalls werde Klage eingereicht.

Die Bekl. bestätigte zu Händen der Klägervertreter per E-Mail vom 30.10.2018, sie werde für den unfallbedingten Schaden am Fahrzeug des Kl. dem Grunde nach aufkommen. Das Schreiben vom 24.9.2018 liege jedoch nicht vor. Deshalb bitte sie, die Schadensersatzansprüche zu beziffern und zu belegen.

Am 5.11.2018 reichte der Kl. die auf den 24.10.2018 datierte Klageschrift beim LG Saarbrücken ein. Die Gerichtskosten zahlte der Kl. bereits am 2.11.2018 an die Gerichtszahlstelle.

Nach Klagezustellung meldete sich die Bekl. selbst mit Schreiben vom 9.11.2018 und teilte mit, von einer Prozessführung Abstand nehmen zu wollen. Der Klagebetrag sei am selben Tage überwiesen worden. Deshalb gehe sie von einer Klagerücknahme aus. Für den Fall, dass die Erledigung der Hauptsache erklärt werde, stimme sie dem ausdrücklich zu. Zugleich verwahrte sich die Bekl. gegen die Kostenlast unter Hinweis auf ihr Schreiben vom 30.10.2018.

Hieraufhin erklärte der Kl. den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, die Kosten des Rechtsstreits der Bekl. aufzuerlegen. Durch Beschl. v. 10.1.2019 erlegte das LG Saarbrücken der Bekl. die Kosten des Rechtsstreits auf. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Bekl. hatte Erfolg.

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