"… [15] II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet."

[16] Die Bekl. rügt zu Recht, dass ihr im Rahmen der angefochtenen Entscheidung nach § 91a StPO die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Sie hat nämlich keine Veranlassung zur Klage gegeben und unmittelbar nach Klagezustellung reguliert, weshalb unter Anwendung des Grundsatzes von § 93 ZPO die Kosten dem Kl. aufzuerlegen sind.

[17] Im Rahmen der Kostenentscheidung nach § 91a ZPO gelten die allgemeinen Kostengrundsätze der §§ 91 ff. ZPO, weshalb auch § 93 ZPO mit der Maßgabe Bedeutung gewinnt, dass dem Kl. die Kosten aufzuerlegen sind, wenn ihm keine Veranlassung zur Klage gegeben wird und die Bekl. unmittelbar nach Kenntnis einer spezifizierten Anspruchsbegründung zahlt.

[18] 1. Die Bekl. hatte dem Kl. bereits mit Schreiben vom 30.10.2018 vor Klageeinreichung signalisiert, grds. in die Regulierung einzutreten. Sie bat lediglich um Bezifferung des Schadens unter Hinweis darauf, dass das Schreiben vom 24.9.2018 nicht angekommen sei. Bei Verfassen der Klageschrift am 24.10.2018 war dem Klägervertreter die Regulierungsbereitschaft der Bekl. zwar noch nicht bekannt, wohl aber bei Klageeinreichung am 5.11.2018 und auch bei Zahlung der Gerichtskosten am 2.11.2018.

[19] Bei objektiver Beurteilung des maßgeblichen vorprozessualen Verhaltens hat die Bekl. daher keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben. Veranlassung zur Erhebung einer Klage gibt der Bekl. durch ein Verhalten, das vernünftigerweise den Schluss auf die Notwendigkeit eines Prozesses rechtfertigt (BGH AGS 2015, 88 = NJW-RR 2005, 1005, 1006), wenn also das Verhalten des Bekl. vor dem Prozess aus der Sicht des Kl. bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH zfs 2007, 261 m. Anm. Diehl = AGS 2006, 454 = BGHZ 168, 57-64; Senat NJW-RR 2017, 697).

[20] 2. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Bekl. als Kraftfahrt-Pflichtversicherer, der nach einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen wird, eine Prüfungszeit zuzubilligen ist, die mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens beginnt und vor deren Ablauf Verzug nicht eintritt und auch eine Klage nicht veranlasst ist (Senat NJW-RR 2017, 697; Senat zfs 2019, 149; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR, 1. Aufl., § 249 BGB Rn 276). Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender Klagerücknahme oder übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung vertrauen (vgl. KG VersR 2009, 1262; Senat NJW-RR 2017, 697; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, a.a.O.).

[21] a) Die Zubilligung einer angemessenen Prüffrist liegt im Interesse der Gesamtheit der pflichtversicherten Kraftfahrzeughalter, die über ihre Prämien die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das durchaus anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu berücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung insoweit zurückzutreten hat (OLG Köln NJW-RR 2012, 861). Freilich darf auf diesem Wege nicht ein dilatorisches Verhalten eines Haftpflichtversicherers gebilligt werden, das auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe NZV 2012, 189, 190; Senat NJW-RR 2017, 697; Senat zfs 2019, 149).

[22] b) Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens (Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, a.a.O., Rn 277). Ihre Dauer ist vom Einzelfall abhängig, wobei die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall einen Zeitraum von vier bis sechs Wochen als angemessen ansieht (Senat Beschl. v. 9.2.2010 – 4 W 26/10 – 3 –, juris Rn 2; Senat zfs 2019, 149; Senat Beschl. v. 5.12.2016 – 4 W 19/16 –, Rn 15; Freymann/Rüßmann, in: Freymann/Wellner, a.a.O., Rn 277). Auch wenn ein Versicherer die Prüfung eines Schadens, für den er einzustehen hat, tunlichst beschleunigen muss, gibt es für die Länge der Prüfungsfrist keine festen oder starren Regeln (Senat Urt. v. 27.2.2007, Az: 4 U 470/06, Rn 45). Es verbietet sich jede generalisierende Betrachtungsweise; maßgebend sind vielmehr stets die Umstände des Einzelfalls (Senat Beschl. v. 25.9.2017, Az: 4 W 18/17, Rn 19; Senat zfs 2019,149).

[23] c) Auch unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist vorliegend nicht von einer Veranlassung zur Klageerhebung auszugehen. Für den Zugang des Anspruchsschreibens vom 24.9.2018 ist – entgegen der Auffassung des Landgerichtsder Kl. darlegungs- und beweisbelastet (vgl. Senat NJW-RR 2017, 697).

[24] Der Kl. hat keinen Beweis für den Zugang des Anspruchsschreibens vom 24.9.2018 erbracht. Überdies hat er nach Aktenlage auf das Schreiben der Bekl. vom 30.10.2018 außergerichtlich nicht mehr reagiert.

[25] Vor diesem ...

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