Mit ihrer Klage beantragte die Republik Österreich, festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland dadurch gegen die Art. 18, 34, 56 und 92 AEUV verstoßen hat, dass sie mit dem Infrastrukturabgabengesetz (InfrAG) vom 8.6.2015 (BGBl I S. 904) in der Fassung von Art. 1 des Gesetzes vom 18.5.2017 (BGBl I S. 1218) eine Infrastrukturabgabe für Personenkraftwagen eingeführt hat und für Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen eine mindestens dem Betrag dieser Abgabe entsprechende Steuerentlastung bei der Kfz-Steuer vorsieht, die mit dem Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetz vom 8.6.2015 (BGBl I S. 901), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 6.6.2017 (BGBl I S. 1493), in das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.9.2002 (BGBl I S. 3818) eingeführt worden ist.

Nach dem Urteil des EuGH verstößt diese deutsche Vignette für die Benutzung von Bundesfernstraßen durch Pkw gegen das Unionsrecht:

Die Infrastrukturabgabe i.V.m. der Steuerentlastung bei der Kfz-Steuer, die den Haltern von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen zugutekommt, stellt eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit dar und verstößt gegen die Grundsätze des freien Warenverkehrs und des freien Dienstleistungsverkehrs. Hinsichtlich des Verbots der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit wird festgestellt, dass die Steuerentlastung bei der Kraftfahrzeugsteuer zugunsten der Halter von in Deutschland zugelassenen Fahrzeugen bewirkt, dass die von diesen entrichtete Infrastrukturabgabe vollständig kompensiert wird, so dass die wirtschaftliche Last dieser Abgabe tatsächlich allein auf den Haltern und Fahrern von in anderen Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeugen liegt.

zfs 8/2019, S. 475

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