Die Kl. nimmt die beklagte Haftpflichtversicherung und den Fahrer des unfallbeteiligten, haftpflichtversicherten Kfz aus einem Verkehrsunfall auf Schadensersatz in Anspruch. Die Kl. befuhr mit ihrem Pkw die rechte Fahrspur in Richtung der Auffahrt zur BAB. Der Bekl. zu 2) befuhr mit einem in Belgien zugelassenen Lkw die linke Fahrspur in gleicher Richtung. An einer ampelgeregelten Kreuzung mussten beide Fahrzeuge anhalten. An dieser Stelle erlaubte die Markierung auf der linken Fahrspur ein Abbiegen nach links, für die rechte Fahrspur eine Geradeausfahrt oder ein Abbiegen nach rechts (Zeichen 209, 297). Jenseits der Kreuzung wird die Auffahrt zu einer Brücke zweispurig geführt, wobei die rechte Fahrspur in die linke übergeleitet wird. Nachdem die Ampel auf Grün umsprang, fuhr die Kl. geradeaus über die Kreuzung und sodann auf die rechte Fahrspur der Auffahrt. In Höhe des unter der Brücke befindlichen Parkplatzes setzte sie den Fahrtrichtungsanzeiger und lenkte ihr Fahrzeug auf den linken Fahrstreifen. Der Bekl. zu 2) fuhr entgegen der Richtungsmarkierung ebenfalls geradeaus über die Kreuzung und sodann auf die linke der Fahrspuren. Beim beiderseitigen Wechsel der Fahrspuren kam es zur Kollision beider Fahrzeuge.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Erstattung des Wiederbeschaffungswertes abzgl. des Restwertes, des Nutzungsausfalls, der Gutachterkosten, der Kostenpauschale und der vorgerichtlichen Anwaltskosten abgewiesen.

Die Berufung der Kl., die sich lediglich eine Mithaftung von 25 % anrechnen lassen will, hatte teilweise Erfolg.

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