1) Das aus der Fahrbahnmarkierung folgende Fahrtrichtungsgebot verbietet eine Abweichung auf eine andere Fahrspur mit geänderter Fahrtrichtung.

2) Bei einem unfallursächlichen Zusammentreffen des fehlerhaften Wechsels der Fahrspur gem. § 7 Abs. 5 StVO und der Missachtung der Pfeilmarkierung ist eine Mithaftung des Verletzers der Pfeilmarkierung von einem Drittel anzunehmen.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Saarbrücken, Urt. v. 2.11.2018 – 13 S 122/18

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