Die Kl., eine Autovermieterin, verlangt vom Bekl. zu 1) – er war Fahrer, aber nicht Mieter des Wagens – Schadenersatz, weil dieser am 19.4.2015 mit dem Mietwagen, Typ Mercedes Benz CLS 63 AMG, auf der Autobahn verunfallte und den Wagen beschädigte. Während der Bekl. zu 1), auf der linken Spur fahrend, das Infotainmentsystem des Fahrzeugs bediente, um dort Informationen abzurufen, geriet das Fahrzeug nach links von der Fahrbahn ab und stieß gegen die Mittelleitplanke. Die Kl. trägt vor, der Bekl. zu 1) sei mit einer Geschwindigkeit von 200 km/h gefahren.

Im Mietvertrag für das Fahrzeug war eine Haftungsbeschränkung ohne Selbstbeteiligung vereinbart. Grundlage des Mietvertrages waren die Allgemeinen Vermietbedingungen der Kl. (AVB). Dort ist in I.2 S. 4 AVB geregelt, dass die Vermieterin berechtigt ist, ihre Leistungspflicht zur Haftungsfreistellung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen, wenn der Schaden am Mietfahrzeug grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Der Bekl. zu 1) war als berechtigter Fahrer gem. I.7 AVB in die Schutzwirkung der dort vereinbarten Haftungsbeschränkungen in gleicher Weise wie der Mieter ausdrücklich einbezogen.

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