Mit Beschl. v. 12.3.2019 (- 7 B 850/19 –, juris) hat das VG Hannover der damaligen Antragsgegnerin und nunmehrigen Antragstellerin nach § 123 VwGO vorläufig untersagt, zwischen den Anschlussstellen D. und E. auf der B 6 in B-Stadt mittels sog. "Section Control" das amtliche Kennzeichen eines jeden vom damaligen Antragsteller und jetzigen Antragsgegner geführten Fahrzeugs zu erfassen und zu verarbeiten. Ausschlaggebend dafür war die Annahme, dass die genannten Maßnahmen einen Eingriff in das Grundrecht des Antragsgegners auf informationelle Selbstbestimmung darstellen, für den es (damals) an der erforderlichen gesetzlichen Grundlage mangelte. Die gegen diesen Beschl. gerichtete Beschwerde hat der Senat durch Beschl. v. 10.5.2019 zurückgewiesen (- 12 ME 68/19 –, juris). Parallel zu seinem Beschl. hatte das VG Hannover durch Urt. v. 12.3.2019 (- 7 A 849/19, zfs 2019, 300, Leits.) der Unterlassungsklage des Kl. stattgeben. Die Antragstellerin hat dagegen die vom VG zugelassene Berufung eingelegt, die beim Senat unter dem Aktenzeichen 12 LC 79/19 weiter anhängig ist.

Mit ihrem am 29.5.2019 beim Senat eingegangenen Änderungsantrag beruft sich die Antragstellerin auf eine sie begünstigende nachträgliche Änderung der Rechtslage. Denn am 24.5.2019 sei § 32 Abs. 7 NPOG in Kraft getreten. Er enthalte die vom VG für erforderlich erachtete spezielle gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

Der Antragsgegner tritt dem Änderungsverlangen entgegen. Er hält § 32 Abs. 7 NPOG für verfassungswidrig.

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