1) Das sofortige Anerkenntnis bietet dem Bekl. die Möglichkeit ohne Kostenbelastung aus dem Rechtsstreit auszuscheiden (§ 93 ZPO). Um sich diese günstige Rechtsfolge zu erhalten, muss der Bekl. taktische Überlegungen anstellen. Die erste Verteidigungslinie für den Bekl. sind die Konstellationen, in denen der Bekl. ohne ein Anerkenntnis abzugeben sich darauf beruft, ein Gutachten über die Schäden aus einem Verkehrsunfall oder eine Rechnung nicht erhalten zu haben. Nur auf den ersten Blick ist das für den Bekl. eine günstige Situation: da er für die ihm günstigen Wirkungen des § 93 ZPO darlegungs- und beweispflichtig ist, muss er den Negativbeweis fehlender Kenntnis führen, was der Kl. qualifiziert bestreiten kann. Gerade bei fehlender Reaktion des Bekl. auf Mahnungen im Vorfeld des Rechtsstreits kann dem Kl. der Nachweis gelingen (vgl. Oberheim, "Erfolgreiche Taktik im Zivilprozess", 5. Aufl., Rdn 1033 ff).

2) Das zweite Erfordernis der für den Bekl. günstigen Kostenentscheidung ist die sofortige Erklärung des Anerkenntnisses. Bei der ersten sich bietenden Gelegenheit muss das Anerkenntnis abgegeben werden (vgl. OLG Bamberg NZM 1999, 377; KGH NJW-RR 2007, 647): Vor diesem Hintergrund verwundert es nicht, dass bei der Wahl des Vorverfahrens nur ein Bestreiten in vorbereitenden Schriftsätzen ein sofortiges Anerkenntnis nicht ausschließt, ab der Ankündigung der Sachanträge das Anerkenntnis erklärt werden muss, um ein sofortiges zu sein und den Kostenvorteil des § 93 ZPO zu bewahren (vgl. OLG Köln MDR 2006, 226).

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 8/2019, S. 447 - 449

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