Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine von ihm beabsichtigte Klage, mit der er nunmehr noch die Feststellung begehrt, dass die Bekl. – bei der für den Antragsteller eine private Haftpflichtversicherung besteht –, verpflichtet ist, dem Antragsteller wegen eines Schadensereignisses vom 16.10.2016 bedingungsgemäßen Versicherungsschutz zu gewähren.

An diesem Tag habe der Antragsteller gegen 00:30 Uhr als Gast einer privaten Geburtstagsfeier einem anderen Gast nach einer zunächst nur verbal geführten Auseinandersetzung einen Faustschlag und einen Fußtritt versetzt, wodurch jener erheblich verletzt wurde. Nach dem Vorfall sei bei dem Antragsteller eine Blutalkoholkonzentration von 2,17 ‰ festgestellt worden. Aufgrund dieser Alkoholisierung sei ein vorsätzliches Verhalten nicht gegeben.

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