Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h durch den Betr. wurde mit Bußgeld geahndet. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit dem Messsystem PoliScan Speed FM 1 Softwareversion 4.4.5 durchgeführt. Nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid beantragte die Verteidigerin eine gerichtliche Entscheidung dahingehend, die Verwaltungsbehörde anzuweisen, der Verteidigung die Falldatensätze der gesamten tatgegenständlichen Messreihe mit Rohmessdaten/Einzelmesswerten sowie die Statistikdatei und die Case-List, sämtliche vorhandenen Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen des Messgerätes seit der ersten Inbetriebnahme, die Konformitätsbescheinigung zum Messgerät, Aufbau- bzw. Einbauanweisung der Firma Vitronic für das Messgerät PoliScan FM1 bei Verwendung in einem Trailer sowie die verkehrsrechtliche Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung zur Verfügung zu stellen. Das AG lehnte dies mit Beschluss ab. Es stünden datenschutzrechtliche Erwägungen entgegen. Nach Abgabe des Verfahrens an das AG und Terminbestimmung zur Hauptverhandlung beantragte die Verteidigerin erneut die Zurverfügungstellung mit ausführlicher Begründung. Mit Verfügung teilte das AG formlos mit, dass die Unterlagen dem Gericht nicht vorlägen und das Gericht keinen Anlass sehe, diese beizuziehen. Gegen diese Entscheidung hat der Betr. Beschwerde eingelegt. Das LG Kaiserslautern hat die Entscheidung des AG aufgehoben und das Polizeipräsidium Rheinpfalz, Zentrale Bußgeldstelle, angewiesen, der Verteidigerin die digitalen Falldatensätze der gesamten tatgegenständlichen Messreihe mit Statistikdatei und Case-List auf einem von ihr bereitgestellten Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

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