1. Gegen die Versagung von Akteneinsicht durch das AG nach Abgabe an das Gericht und vor dem Hauptverhandlungstermin ist die Beschwerde zulässig. Dass über den Antrag nicht durch Beschluss entschieden worden ist, sondern die Ablehnung durch eine formlose Mitteilung erfolgt ist, steht der Möglichkeit zur Einlegung einer Beschwerde nicht entgegen.

2. Bei dem Antrag auf Herausgabe der Messdaten etc. handelt es sich nicht um einen – nicht der Beschwerde zugänglichen – Beweisantrag, sondern um einen Antrag auf Akteneinsicht.

3. Dem Betr. steht ein Anspruch auf Zurverfügungstellung der Messdaten zu und zwar auch, wenn sie nicht Bestandteil der Akte sind. Die Verwaltungsbehörde hat dem Betr. daher bereits vor Erlass des Bußgeldbescheides Zugang zu Informationen zu gewähren, die für seine Verteidigung von Bedeutung sein können.

LG Kaiserslautern, Beschl. v. 22.5.2019 – 5 Qs 51/19

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