Eine sehr schöne Entscheidung, die auf engem Raum den – meiner Ansicht nach – richtigen Stand der Diskussion zusammenfasst. Gerade die Erforderlichkeit, sich vorab über die Möglichkeiten der Verteidigung anhand der Datenmaterials informieren zu können, macht den Akteneinsichtsanspruch so wichtig. Bedeutsam ist darüber hinaus, dass der Charakter des Akteneinsichtsantrags herausgestellt wird (kein Beweisantrag!) und auch die Stellung des Verteidigers als Organ der Rechtspflege hervorgehoben wird, dem man bedenkenlos Daten übermitteln kann, also nicht nur dem gerichtlich bestellten Sachverständigen, wie das LG Konstanz meint (in diesem Heft S. 473 unten).

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 8/2019, S. 471 - 473

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