Die genannten und in diesem Beitrag besprochenen neueren Aufsätze zeigen durchweg, dass bei dem Thema Abfindung/Kapitalisierung einiges in Bewegung geraten ist. Vor allem die lang anhaltenden auch zukünftig zu erwartenden Niedrigzinsen haben dazu geführt, dass sich bisher scheinbar in Stein gemeißelte Parameter verändern:

Der einer Kapitalisierung zugrunde zu legende Zinsfuß sollte sich derzeit zwischen 0-2 % bewegen.
Der kapitalisierte Betrag ist mit mindestens 1–2 % Zuschlag pro Faktorpunkt des Kapitalisierungsfaktors zu dynamisieren.
Ein genereller Anspruch des Geschädigten auf Kapitalisierung ist dann nicht erforderlich, wenn der Begriff "wichtiger Grund" extensiv subjektiv ausgelegt wird und insbesondere die Verbesserung der psychischen Situation berücksichtigt wird. Andernfalls wäre eine Gesetzesänderung, die dem Geschädigten wahlweise einen Anspruch auf Kapitalisierung zubilligt, unerlässlich. Bei beiden Varianten würden die zugrunde zu legenden Parameter justiziabel gemacht und damit das herrschende Ungleichgewicht aufgehoben.

Autor: Rechtsanwalt Helmut Gräfenstein und Rechtsanwältin Valeska Strunk , Montabaur

zfs 8/2019, S. 431 - 434

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