Inzwischen besteht weitgehend Einigkeit, dass sämtliche Forderungen – Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse – Preis- bzw. Einkommenssteigerungen unterliegen, die im Wege einer sog. Dynamisierung berücksichtigt werden müssen.[36] Dies hatte auch der BGH bereits in seinem Grundsatzurteil von 1981[37] entschieden. Das bedeutet, dass der Anspruch zunächst zu kapitalisieren ist und sodann auf den kapitalisierten Betrag ein Dynamisierungszuschlag aufgeschlagen wird.

Die Höhe der Dynamisierung ist je nach Anspruch und Einzelfall festzulegen, wobei diese meist zwischen 1–2 % pro Faktorpunkt des Kapitalisierungsfaktors der aktuellen Kapitalisierungstabellen anzunehmen sein wird.[38]

[36] Huber, a.a.O., 486; Car/Mittelstädt, a.a.O., 1483 f; Jaeger, a.a.O., 582; Scholten, a.a.O., 1305; Quirmbach/Gräfenstein/Strunk, § 1 Rn 17; Strunk, a.a.O., 318, 319; auch Lang, a.a.O., 394, hält eine Dynamisierung für "grundsätzlich sachgerecht".
[37] BGH Urt. v. 8.1.1981 – IV ZR 128/79, VersR 1981, 283 ff.
[38] Vgl. dazu Car/Mittelstädt, a.a.O., Seite 1487, Fußnote 67, die eine Dynamisierung von 1-2 % pro Faktorpunkt fordern; Sehr deutlich weist auch Huber ZVR, a.a.O., 74 auf dieses Erfordernis hin; siehe auch Strunk, a.a.O., 318.

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