Inzwischen besteht weitgehend Einigkeit, dass sämtliche Forderungen – Heilbehandlungskosten, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden, vermehrte Bedürfnisse – Preis- bzw. Einkommenssteigerungen unterliegen, die im Wege einer sog. Dynamisierung berücksichtigt werden müssen.[36] Dies hatte auch der BGH bereits in seinem Grundsatzurteil von 1981[37] entschieden. Das bedeutet, dass der Anspruch zunächst zu kapitalisieren ist und sodann auf den kapitalisierten Betrag ein Dynamisierungszuschlag aufgeschlagen wird.
Die Höhe der Dynamisierung ist je nach Anspruch und Einzelfall festzulegen, wobei diese meist zwischen 1–2 % pro Faktorpunkt des Kapitalisierungsfaktors der aktuellen Kapitalisierungstabellen anzunehmen sein wird.[38]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen