" … A. Berufung der Kl."

Zutreffend geht das LG davon aus, dass der Kl. ein Anspruch auf Erstattung des geltend gemachten Kaskoschadens wegen Beschädigung des versicherten Fahrzeugs bei dem streitgegenständlichen Unfallereignis nicht zusteht. Ein solcher Anspruch ergibt sich insb. nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrag i.V.m. § 1 S. 1 VVG. Einer Leistungspflicht der Bekl. steht insoweit der Risikoausschluss gem. Ziffer A.2.18.2 AKB entgegen.

(Wirksamkeit des Ausschlusses A.2.18.2 AKB: Fahrten auf Motorsportrennstrecken)

1. Entgegen der Ansicht der Kl. ist die Ausschlussklausel in der konkret vorliegenden Form wirksam. Insbesondere liegt angesichts der Gestaltung und Formulierung des Risikoausschlusses weder eine überraschende (§ 305c Abs. 1 BGB) noch eine intransparente oder die Kl. in sonstiger Weise entgegen den Geboten von Treu und Glauben benachteiligende (§ 307 Abs. 1 u. Abs. 2 BGB) Klausel vor.

a. Überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB ist eine Bestimmung, die nach den Umständen, insb. nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihr nicht zu rechnen braucht. So liegt der Fall hier nicht. Bereits nach der drucktechnischen Gestaltung der Versicherungsbedingungen ist der Risikoausschluss – im Abschnitt unter der im Fettdruck gefassten Überschrift “A.2.18 – Was ist nicht versichert?‘ – für den VN ohne weiteres als Einschränkung des Leistungsumfanges des VR zu erkennen.

Die Klausel in Ziffer A.2.18.2 AKB ist auch nicht deshalb überraschend, weil sich in denselben AKB für den Bereich der Haftpflichtversicherung eine hiervon abweichende Risikoausschlussklausel findet. Die Kraftfahrtversicherung ist eine in einem Versicherungsschein zusammengefasste Mehrzahl selbstständiger Versicherungsverträge, weshalb Gefahrerhöhungen, Anzeigepflicht- und Obliegenheitsverletzungen für die jeweilige Sparte jeweils getrennt zu prüfen sind. … Dass für die einzelnen in der Kraftfahrtversicherung zusammengefassten Versicherungsbereiche auch die Frage des Risikoausschlusses jeweils selbstständig – nach den für die jeweilige Sparte einschlägigen Versicherungsbedingungen – zu prüfen ist, ist keineswegs ungewöhnlich, sondern entspricht gerade ihrem Rechtscharakter als jeweils rechtlich selbstständigen Versicherungsverträgen.

Die Risikoausschlussklausel in Ziffer A.2.18.2 AKB ist auch nicht deshalb überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, weil der durchschnittliche VN inhaltlich mit einer solchen Regelung in den Versicherungsbedingungen nicht rechnen müsste. Vielmehr ist die konkrete Ausgestaltung des Versicherungsverhältnisses insb. durch die konkrete Eingrenzung des versicherten Risikos – was dem durchschnittlichen VN ohne weiteres bewusst sein muss – üblicher Inhalt allgemeiner Versicherungsbedingungen.

b. Der in den Versicherungsbedingungen für den Bereich der Kaskoversicherung vereinbarte Risikoausschluss benachteiligt die Kl. auch nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).

(1) Eine solche unangemessene Benachteiligung liegt vorliegend – entgegen der Ansicht der Kl. – nicht deshalb vor, weil die Klausel nicht klar und verständlich wäre (vgl. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB).

Soweit die Kl. geltend gemacht, für den durchschnittlichen VN sei angesichts der mehrfachen Risikoausschlussregelungen in den AKB schon nicht hinreichend deutlich erkennbar, welchen Ausschlussregelungen das Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Bekl. als VR unterliege, teilt der Senat diese Einschätzung nicht. Die Zuordnung der Risikoausschlussklauseln zu den einzelnen Versicherungsarten – die Haftpflichtversicherung einerseits und die Kaskoversicherung andererseits – ergibt sich bereits hinreichend deutlich aus den jeweils verwendeten Überschriften und Gliederungsziffern. So ist ohne weiteres ersichtlich, dass sich der Risikoausschluss unter Ziffer A.1.5.2 AKB entsprechend dem übergeordneten Gliederungspunkt “A.1 – Kfz-Haftpflichtversicherung – für Schäden, die Sie mit Ihrem Fahrzeug Anderen zufügen‘ ausschließlich auf die Haftpflichtversicherung bezieht, während die Ausschlussklausel unter Ziffer A.2.18.2 AKB – entsprechend der übergeordneten Gliederungsziffer “A.2 – Kaskoversicherung – für Schäden an Ihrem Fahrzeug‘ ausschließlich die Kaskoversicherung betrifft.

Auch in Anbetracht ihres Aufbaus ist die Klausel in Ziffer A.2.18.2 AKB ohne weiteres aus sich heraus verständlich. Die Klausel sieht in S. 1 und S. 2 zunächst einen Risikoausschluss für auf Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit angelegte Fahrtveranstaltungen und zugehörige Übungsfahrten vor. In S. 3 wird der Risikoausschluss – unabhängig vom “Renncharakter‘ der jeweiligen Fahrt – auf sämtliche Fahrten auf Motorsport-Rennstrecken erstreckt. Von dieser Regelung werden in S. 4 wiederum Fahrsicherheitstrainings ausgenommen.

(Auslegung der Klausel)

Soweit die Kl. geltend macht, der Begriff der “Motorsport-Rennstrecke‘ in S. 3 der Klausel sei nicht hinreichend klar zu bestimmen, te...

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