Grundsätzlich ist das Wegräumen von Schnee – bei Glätte kombiniert mit Streuen – erforderlich, so dass die Verkehrsfläche von den Verkehrsteilnehmern bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt gefahrlos benutzt werden kann.[67] Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt. Sie steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, wobei es auf die Leistungsfähigkeit des Sicherungspflichtigen ankommt.[68]

Für Gastwirte besteht eine erhöhte Räum- und Streupflicht, sofern sie durch ihren Gewerbebetrieb einen erweiterten Verkehr eröffnen.[69] Demnach muss ein Gastwirt, wenn eine außergewöhnliche Glättebildung es erfordert, im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren sehr viel häufiger streuen, als dies von einem Hauseigentümer für einen Gehweg vor seinem Haus gegenüber Passanten verlangt wäre. In einem 2013 vom OLG Naumburg entschiedenen Fall endet die Streupflicht nicht – wie an sich von der gemeindlichen Satzung vorgesehen – um 20 Uhr, sondern besteht solange die Veranstaltung andauert. Da sich diese Pflicht des Gastwirtes allerdings auch auf alkoholisierte Gäste bezieht, führt die Alkoholisierung eines Gastes ggf. zu einem Mitverschulden, wenn diese so hoch ist, dass sie zu feststellbaren Ausfallerscheinungen führt.

[67] LG Oldenburg, 12.10.2005 – 4 0 2094/05, VersR 2006, 520.
[68] OLG Bamberg, 9.7.2013 – 5 U 212/12, BeckRS 2014, 01925.
[69] OLG Naumburg, 10.5.2013 – 10 U 54/12, BeckRS 2013, 18240.

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