Beginn und Ende ist das Einsetzen bzw. Ende der Gefährdung (allgemeine Glätte, nicht nur Eisbildung an einzelnen weniger bedeutsamen Stellen, Schneefall etc.).[54] Voraussetzung ist eine allgemeine Glättebildung, das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen reicht nach der Rechtsprechung nicht aus.[55] Eine angemessene Reaktionszeit des Verkehrssicherungspflichtigen ist zu berücksichtigen.[56] Bei Auftreten von Glätte im Laufe des Tages ist dem Streupflichtigen ein angemessener Zeitraum zuzubilligen, um die erforderlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Glätte zu treffen.[57] Dieser kann reduziert sein, wenn wegen ernsthafter drohender Gefahr vorbeugende Reaktion geboten war.[58] Zu räumen ist in angemessenen Abständen.[59] Mit einem Streuen am Morgen ist es auf einem Parkplatz nicht getan. Der Verkehrssicherungspflichtige muss im Verlauf des Vormittags, spätestens am Mittag, kontrollieren, ob die Streumaßnahmen zur nachhaltigen und gefahrlosen Benutzung ausreichend sind, ansonsten hat er erneut zu streuen, wobei eine Frequenz von dreimal pro Tag genügt.[60] Bei extremen Verhältnissen sind Maßnahmen allerdings erst erforderlich, wenn die Gefahr dadurch nicht nur unwesentlich gemindert wird.[61] Bei anhaltendem Schneefall, der Streumittel alsbald überdeckt und unwirksam machen würde, besteht demnach keine Streupflicht. Wenn es sich allerdings um lediglich leichten Schneefall handelt, der nur eine dünne Schicht bildet, unter der grobe Streumittel noch weiter Wirkung entfalten, bleibt die Streupflicht bestehen. Verkehrssicherungspflicht besteht nur innerhalb des in einer kommunalen Satzung bestimmten Zeitraums.[62] Jenseits der in einer kommunalen Satzung bestimmten Zeiten muss ein verkehrssicherungspflichtiger Grundstückseigentümer nicht für die Beseitigung von Glatteis sorgen.[63] Er darf davon ausgehen, dass die örtliche Satzung das konkrete Verkehrsbedürfnis zutreffend berücksichtigt. Dies gilt insbesondere, weil der Grundstückseigentümer als Normadressat aus der Satzung unzweifelhaft erkennen muss, welche Handlungen ihm konkret abverlangt werden.[64] Entgegen der Ansicht des OLG Düsseldorf[65] kommt es also nicht darauf an, ob allgemeiner Tagesverkehr herrscht oder zumindest erheblicher Publikumsverkehr, der nach vernünftigen Sicherheitserwartungen der Fußgänger eine Räum- und Streupflicht begründen könnte.[66] Eine Ausnahme besteht bei Gastwirten (vgl. unten IV.). Hier kann auch außerhalb des in einer kommunalen Satzung bestimmten Zeitraums die Verkehrssicherungspflicht bestehen.

[57] OLG Bamberg, 9.7.2013 – 5 U 212/12, BeckRS 2014, 01925.
[59] OLG Bochum, 15.6.2004 – 2 O 102/04, NJW-RR 2005, 463.
[60] LG Oldenburg, 21.1.2013 – 16 O 2017/12, BeckRS 2014, 00359.
[62] LG Nürnberg-Fürth, 1.3.2013 – 12 O 8248/12, BeckRS 2013, 15703; OLG München, 6.3.2013 – 1 U 4126/11, BeckRS 2012, 05690; OLG Karlsruhe, 29.11.2011 – 19 U 202/00, VersR 2002, 1385.
[63] MüKo-BGB/Wagner, 6. Auflage 2012, § 823 Rn 455; OLG Jena, 10.11.2008 – 4 U 553/08, BeckRS 2009, 88860.

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