Der Inhalt der Verkehrssicherungspflicht richtet sich stets nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere sind die örtlichen Verhältnisse, z.B. die Gefährlichkeit des Verkehrswegs sowie dessen Art und Wichtigkeit, die Stärke des Verkehrs und die Zumutbarkeit der einzelnen Maßnahmen zu berücksichtigen.[16] Die Leistungsfähigkeit des Streupflichtigen ist zu beachten.[17] Bei außergewöhnlichen Gefahrensituationen ist nur der sachgerechte Einsatz der vorhandenen, üblicherweise ausreichenden Ressourcen erforderlich.[18] Bei an sich nicht gebotener Räumung etc. darf ein Privatanlieger keine zusätzlichen Gefahrenmomente schaffen.[19] Allerdings begründet ein überobligatorisches Räumen in der Vergangenheit keine Verkehrssicherungspflicht dahingehend, auch in Zukunft überobligatorisch zu räumen.[20]

Zu beachten ist, dass eine allgemeine Glättebildung vorliegen muss.[21] Eine Streupflicht ist daher nicht begründet, wenn auf dem Weg von der Straße zu einem Haus nur vereinzelte Glättestellen erkennbar sind.[22] Es existiert keine uneingeschränkte Räum- und Streupflicht bei winterlicher Glätte, ebenso wenig ist es möglich, mit zumutbarem Aufwand jede glättebedingte Gefahr zu vermeiden.[23]

[16] OLG Jena, 29.5.2006 – 12 U 1459/04, NZV 2006, 578; OLG Bamberg, 9.7.2013 – 5 U 212/12, BeckRS 2014, 01925.
[21] BGH, 12.6.2012 – VI ZR 138/11, NJW-Spezial 2012, 458; LG Saarbrücken, 12.2.2014 – 2 U 113/13, BeckRS 2014, 04183; OLG Schleswig, 30.7.2013 – 11 U 08/13, BeckRS 2014, 00059.
[23] OLG München, Hinweisbeschl. v. 10.10.2012 – 1 U 2853/12 = BeckRS 2012, 21966.

1. Gehflächen

Die Verkehrssicherungspflicht erfasst Gehflächen, soweit auf ihnen nicht nur ein unbedeutender Verkehr stattfindet.[24] Auch bei geringem Verkehr ist der Gehweg zu sichern, wenn er verkehrswichtig ist.[25] Das ist z.B. ein über die Fahrbahn führender unentbehrlicher Überweg.[26] Grundsätzlich keine Verkehrssicherungspflicht besteht für Wege durch Parks oder Grünanlagen, die eine reine Abkürzungs- oder Bequemlichkeitsfunktion haben.[27] Auch die Duldung der Nutzung durch Unbefugte kann zu Sicherungspflichten gegenüber diesen Nutzern führen.[28] Der Grundsatz, dass Verkehrssicherungspflichten nicht gegenüber Personen gelten, die sich unbefugt auf einem Grundstück aufhalten, gilt dann nicht, wenn der Verkehrssicherungspflichtige erkennen kann, dass die Beschränkungen der Verkehrswidmung nicht beachtet werden.[29] In der Fußgängerzone genügt die Streuung eines angemessenen breiten Streifens im Mittelbereich, der als gestreut erkennbar ist.[30] Allerdings sind auch die Inhaber der Ladenlokale verpflichtet, in ihrem Zugangsbereich einen angemessen breiten Streifen zu räumen und zu streuen.[31] Auf Bürgersteigen ist ein schnee- und eisfreier Streifen zu schaffen, auf dem zwei Fußgänger vorsichtig aneinander vorbeigehen können, dieser sollte ca. gut einen Meter breit sein.[32] Ein Fußgänger darf keinen durchgängig freien Bürgersteig erwarten. Er muss immer mit Streulücken rechnen.[33] Der in der Praxis der Glätteunfälle häufig vorkommende wenig benutzte Zugang zu einer privaten Wohnanlage für Fußgänger sollte ca. ½ Meter bestreut sein.

[24] OLG München, 29.11.2012 – 1 U 2931/12, BeckRS 2012, 24839; BGH, 9.10.2003 – III ZR 8/03, NJW 2003, 3622.
[27] OLG München, 29.11.2012 – 1 U 2931/12, BeckRS 2012, 24839.
[28] OLG Hamm, 16.5.2013 – 6 U 178/11, NZV 2014, 129.
[29] OLG Hamm, 16.5.2013 – 6 U 178/11, NZV 2014, 129.
[30] OLG Karlsruhe, 16.12.1981 – 7 U 125/81, VersR 1983, 188.
[31] LG München II, 7.9.2007 – 14 O 510/07, unveröffentlicht.
[33] BGH, 1.7.1993 – III ZR 88/92, NJW 1993, 2802.

2. Öffentliche Parkplätze

Auf öffentlichen Parkplätzen umfasst die Verkehrssicherungspflicht die verkehrswesentlichen Flächen. Darunter sind in jedem Fall die Flächen zu verstehen, die Nutzer eines Kraftfahrzeugs für das Erreichen eines Gehwegs oder Wohn- und Geschäftshauses bzw. die Rückkehr zum Kfz zurücklegen müssen.[34] Die Privatparkplätze eines Einkaufsmarktes sollten vor Geschäftseröffnung auf Eisstellen überprüft werden, wenn es die Wetterlage erfordert.[35] Auch Passanten, die den Parkplatz lediglich überqueren und kein Kfz auf diesem abgestellt haben, können sich auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht berufen.[36] Auf einem Behördenparkplatz besteht an Wochenenden nur eine eingeschränkte Räum- und Streupflicht.[37] Deren Maß bestimmt sich danach, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Die Verkehrsfläche muss nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein. Der Benutzer muss die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich darbieten und sich ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge