Auch wenn die Gemeinde den Winterdienst nicht auf die Anlieger übertragen hat, haftet der Privatanlieger im Ausnahmefall trotzdem, wenn er eine besondere Gefahrenlage geschaffen hat. Einen derartigen Fall hat das OLG Naumburg[4] entschieden: Das Gericht führte aus: "Unabhängig von der allgemeinen Räum- und Streupflicht ist beispielsweise auch ein Hauseigentümer verpflichtet, bei winterlichen Temperaturen Vorkehrungen gegen das Ausrutschen von Fußgängern auf dem öffentlichen Gehweg vor seinem Haus zu treffen, wenn er eine besondere Gefahrenlage durch die Ableitung seiner Dachentwässerung auf den Gehweg geschaffen hat. Auf die Ortsüblichkeit einer solchen Entwässerung kommt es für die Frage der Begründung der Verkehrssicherungspflicht nicht an." Das Gericht erachtete allein die – im konkreten Fall zu klärende[5] – Erforderlichkeit und Zumutbarkeit einer Räum- und Streupflicht als maßgeblich. Jedermann, der in seinem Verantwortungsbereich eine zusätzliche Gefahrenlage gleich welcher Art für Dritte schafft oder andauern lässt, hat die allgemeine Rechtspflicht, diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich und für ihn zumutbar sind, um die Schädigung Dritter zu verhindern.[6]

[5] Das bloße Streuen von Rollsplit reicht bei besonders gefahrträchtigen Stellen eines hoch frequentierten Gehwegs in aller Regel nicht aus, es sollte sicherheitshalber zusätzlich ein Warnhinweis angebracht werden.
[6] OLG Naumburg, 12.12.2013 – 2U 25/13, BeckRS 2014, 02896.

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