Besteht eine Pflicht zum Winterdienst, sind alle Anlieger und Hinterlieger verpflichtet. Nicht nur die Grundstückseigentümer, sondern auch alle Wohnungseigentümer haften als Gesamtschuldner mit.[12] Jeder Anlieger hat dafür zu sorgen, dass von seinem Grundstück keine Schadensgefahren für Dritte ausgehen.[13] Er ist in vollem Umfang für den gefahrlosen Zustand der von ihm zu räumenden und abzustreuenden Fläche verantwortlich, wenn die zuständige Gemeinde durch Straßenreinigungssatzung ihre eigene Winterdienstpflicht auf die Straßenanlieger übertragen hat.[14] Diese Verkehrssicherungspflicht gilt gegenüber jedermann.

Obliegt die Pflicht mehreren Anliegern einer Privatstraße gemeinschaftlich, ohne dass eine Vereinbarung über die Wahrnehmung besteht, hat keiner der Mitberechtigten einen Ersatzanspruch gegen die anderen wegen Verletzung dieser Pflicht.[15]

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