Wird die Winterdienstpflicht schuldhaft verletzt, haftet der Verkehrssicherungspflichtige einem Dritten, der sich auf die Verletzung dieser Pflicht berufen kann, aus Delikt (§ 823 BGB). Stehen der Verkehrssicherungspflichtige und der Geschädigte in einem besonderen rechtlichen Verhältnis[70] kommt ein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung (§§ 280 I, 282, 241 II BGB) in Betracht, was für den Geschädigten eine Beweislasterleichterung bedeutet, da der Verkehrssicherungspflichtige nachweisen muss, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zu beachten ist, dass auch Dritte unter dem Schirm eines besonderen Vertragsverhältnisses[71] stehen können, beispielsweise ein Dritter, dem der Vermieter einer Wohnanlage ebenso wie seinem Mieter Schutz und Fürsorge zu gewähren hat (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Das setzt ein Rechtsverhältnis mit personalem Einschlag voraus. Die Schutzwirkung des Mietvertrags erstreckt sich auf Familienmitglieder, Hausangestellte oder sonstige Hilfspersonen und Arbeitnehmer des Vermieters, die nach dem Inhalt des Mietvertrags bestimmungsgemäß mit der Mietsache in Berührung kommen oder den Gebrauch der Mietsache für den Mieter ausüben.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen