Wird die Winterdienstpflicht schuldhaft verletzt, haftet der Verkehrssicherungspflichtige einem Dritten, der sich auf die Verletzung dieser Pflicht berufen kann, aus Delikt (§ 823 BGB). Stehen der Verkehrssicherungspflichtige und der Geschädigte in einem besonderen rechtlichen Verhältnis[70] kommt ein Anspruch auf Schadensersatz aus positiver Vertragsverletzung (§§ 280 I, 282, 241 II BGB) in Betracht, was für den Geschädigten eine Beweislasterleichterung bedeutet, da der Verkehrssicherungspflichtige nachweisen muss, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zu beachten ist, dass auch Dritte unter dem Schirm eines besonderen Vertragsverhältnisses[71] stehen können, beispielsweise ein Dritter, dem der Vermieter einer Wohnanlage ebenso wie seinem Mieter Schutz und Fürsorge zu gewähren hat (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Das setzt ein Rechtsverhältnis mit personalem Einschlag voraus. Die Schutzwirkung des Mietvertrags erstreckt sich auf Familienmitglieder, Hausangestellte oder sonstige Hilfspersonen und Arbeitnehmer des Vermieters, die nach dem Inhalt des Mietvertrags bestimmungsgemäß mit der Mietsache in Berührung kommen oder den Gebrauch der Mietsache für den Mieter ausüben.

[70] Ein besonderes rechtliches Verhältnis liegt beispielsweise über einen Mietvertrag vor, wenn ein Mieter stürzt und der Vermieter verkehrssicherungspflichtig ist. Instruktiv hierzu der Fall des gestürzten Fahrgastes auf einem Bahnsteig, den das OLG Nürnberg (9.5.2012 – 12 U 1247/11, TranspR 2013, 163) entschieden hat. Der Fahrgast hat einen Beförderungsvertrag mit einem Eisenbahnverkehrsunternehmen geschlossen, die Verkehrssicherungspflicht ist vertragliche Nebenpflicht aus diesem Beförderungsvertrag.
[71] Dieses muss nicht zwingend bestehen, bereits die Anbahnung eines Vertrages reicht aus (§ 311 II Nr. 2 BGB). Bereits in diesem Stadium besteht die Pflicht, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben, Eigentum und sonstige Rechtsgüter des anderen Vertragsteils nicht verletzt werden. Anerkanntermaßen beginnt der Schutz bei einem Schadensfall in einem Warenhaus in dem Moment, in dem sich der Kunde mit dem Ziel eines Vertragsschlusses in die vom Warenhaus beherrschte Sphäre begibt. Das lässt sich auf einen Kundenparkplatz (und eine mögliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht dort) übertragen. Die Grundsätze sind daher auch bei einem Unfall mit potentiellen Kunden auf einem Kundenparkplatz anzuwenden, der bestimmungsgemäß den potentiellen Kunden als Zufahrts- und Parkfläche zur Verfügung gestellt wird (OLG Karlsruhe, 18.4.2012 – 7 U 254/10, BeckRS 2012, 21460; OLG Saarbrücken, 18.10.2011 – 4 U 400/10, NJW-RR 2012, 152 ff.; LG München, 27.5.2008 – 8 S 538/08, juris).

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