Auf öffentlichen Parkplätzen umfasst die Verkehrssicherungspflicht die verkehrswesentlichen Flächen. Darunter sind in jedem Fall die Flächen zu verstehen, die Nutzer eines Kraftfahrzeugs für das Erreichen eines Gehwegs oder Wohn- und Geschäftshauses bzw. die Rückkehr zum Kfz zurücklegen müssen.[34] Die Privatparkplätze eines Einkaufsmarktes sollten vor Geschäftseröffnung auf Eisstellen überprüft werden, wenn es die Wetterlage erfordert.[35] Auch Passanten, die den Parkplatz lediglich überqueren und kein Kfz auf diesem abgestellt haben, können sich auf die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht berufen.[36] Auf einem Behördenparkplatz besteht an Wochenenden nur eine eingeschränkte Räum- und Streupflicht.[37] Deren Maß bestimmt sich danach, was ein vernünftiger Benutzer an Sicherheit erwarten darf. Die Verkehrsfläche muss nicht schlechthin gefahrlos und frei von Mängeln sein. Der Benutzer muss die gegebenen Verhältnisse grundsätzlich so hinnehmen, wie sie sich darbieten und sich ihnen anpassen. Mit typischen Gefahrenquellen ist zu rechnen. Außerhalb der ausgeschilderten Öffnungszeiten muss sich ein Benutzer des Parkplatzes auf witterungsbedingte Glätte einstellen.[38] Ein Tätigwerden ist nur dann geboten, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Nutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag.[39] Eine Streupflicht besteht grundsätzlich nur dann, wenn es sich einerseits um einen belebten Parkplatz handelt und andererseits die Benutzer der Fahrzeuge den Parkplatz nicht nur mit wenigen Schritten betreten müssen.[40]

[35] OLG Düsseldorf, 10.9.1999 – 22 U 53/99, NJW-RR 2000, 696 = MDR 2000, 519.
[36] OLG Celle, 13.4.1988 – 9 U 114/87, NJW-RR 1989, 1419.
[37] OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 11.2.2013 – 4 U 2428/12, MDR 2013, 592 = VersR 2013, 1414.
[38] OLG Nürnberg, Hinweisbeschl. v. 11.2.2013 – 4 U 2428/12, MDR 2013, 592 = VersR 2013, 1414.

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