„Die Kl. kann gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 und 2 PflVG a.F. den ihr bei dem vom Versicherungsnehmer der Bekl. unstreitig allein verursachten Verkehrsunfall entstandenen Schaden ersetzt verlangen.

Bei dem Betrieb des bei der Bekl. haftpflichtversicherten Lkws wurde die Scheune der Kl. beschädigt.

Den dabei verursachten Schaden kann die Kl. in vollem Umfang ersetzt verlangen.

a) Für die Behebung der entstandenen Gebäudeschäden steht der Kl. ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 14.580,75 EUR zu.

Der Schadensersatzanspruch eines Grundstückseigentümers wegen Beschädigung seines Hausgrundstückes geht vorrangig auf Ersatz der Wiederherstellungskosten (vgl. BGH NJW-RR 2002, 736; BGH NJW 2001, 2250; 1988, 1835). Gebäudeschäden sind auf Grund der Regelung in § 94 Abs. 1 BGB, wonach Gebäude wesentliche Bestandteile des Grundstückes sind, Schäden an dem Grundstück, die grundsätzlich der Naturalrestitutionsmöglichkeit des § 249 BGB unterfallen, wobei auf Gebäude und Grundstück als Einheit abzustellen ist. Dies gilt unabhängig vom Alter des Gebäudes. Die Grenze zu § 251 BGB wird erst überschritten, wenn ein Neubau trotz gleicher Sachfunktion gegenüber dem zerstörten Gebäude nach der Verkehrsanschauung als andere Sache gewertet werden müsste (BGH NJW 1988, 1835). Selbst wenn ein Gebäude durch ein schadenstiftendes Ereignis vollständig vernichtet wird, ist für die Frage nach der Möglichkeit der Wiederherstellung im Rahmen des § 249 BGB nicht auf die Zerstörung der Sache “Haus’, sondern auf die Beschädigung der Sache “Hausgrundstück’ mit der Folge abzustellen, dass regelmäßig die Möglichkeit einer Ausbesserung der verursachten Schäden bestehen wird (BGH NJW 1988, 1835). Der Herstellungsanspruch eines Grundstückseigentümers kann dabei nicht allein daran scheitern, dass das zerstörte oder beschädigte Gebäude im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits einige Jahrzehnte alt war (vgl. BGH NJW 1992, 2884; 1988, 1835).

Bei der Bemessung des dem Geschädigten, hier der Kl., zustehenden Schadenersatzanspruches ist jedoch ein Abzug “Neu für Alt’ vorzunehmen. Dies ist ein Ausfluss des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung, der auch bei der Beschädigung von Grundstücken gilt (vgl. BGH NJW 2006, 2399; 1992, 2884). Der Geschädigte soll durch das schädigende Ereignis, wenn ihm Schadenersatz zu leisten ist, keinen Vorteil gegenüber dem vorher vorliegenden Zustand erhalten. Dabei ist erforderlich, dass zwischen dem schädigenden Ereignis und dem erlangten Vorteil ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen muss (BGH NJW 1990, 1362; Palandt, BGB, 69. Aufl., vor § 249 Rn 68 mit Rspr.-Nachweisen). Diese Anrechnung des Vorteils muss dem Zwecke des Schadensersatzes entsprechen, dem Geschädigten zumutbar sein und darf den Schädiger nicht unbillig begünstigen (vgl. BGH NJW 2008, 2773; 2007, 3130; Palandt, a.a.O.). Dadurch, dass eine gebrauchte Sache durch eine Neue ersetzt oder durch den Einbau von Neuteilen repariert wird, kommt es zu einer Werterhöhung. Dies führt zu einer messbaren Vermögensmehrung bei dem Geschädigten. Die Höhe des Abzuges ist dabei nach der Relation der Nutzungsdauer des alten und der neuen Gegenstände zu bemessen. Bei einem Gebäude, das beschädigt wurde, kann der Geschädigte die Wiederherstellungskosten nur insoweit nicht verlangen, als die Wiederherstellung des beschädigten Gebäudes zu einem dem Geschädigten zugute kommenden und deshalb von ihm auszugleichenden Wertzuwachs des Gebäudes, zu einer erhöhten Lebensdauer und/oder zur Einsparung von sonst erforderlichen werdenden Aufwendungen durch Hinausschieben künftiger Reparaturen führt (vgl. BGH NJW 2006, 2399; 1997, 520; 1992, 2884; 1988, 1835 jeweils m.w.N.; Palandt, a.a.O., vor § 249 Rn 99). Dabei können sämtliche anfallenden Nebenkosten (Architektenhonorare, Statikerleistungen, Einrichten der Baustelle usw.) nicht entsprechend dem vorzunehmenden Abzug wegen des Wertzuwachses auf Grund der eingebauten gegenüber dem vorherigen Zustand höherwertigeren Teile pauschal gekürzt werden, ohne zu fragen, ob und inwieweit diese Kosten überhaupt zu einem Wertzuwachs bei dem Geschädigten führen können (vgl. BGH NJW 1988, 1835).

Unter Berücksichtigung dieser Rechtsgrundsätze steht der Kl. gegen die Bekl. ein Anspruch auf Schadensersatz für die Behebung der an der Scheune durch den Unfall entstandenen Schäden in Höhe von 14.580,75 EUR zu. Dies ist der Betrag ohne Mehrwertsteuer, der unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Vorteilsausgleichung (Abzug Neu für Alt) erforderlich ist, um den bei dem Unfall verursachten Schaden zu beheben.

Der Senat legt dabei gem. § 529 ZPO seiner Entscheidung die Feststellungen des LG zum Umfang der durch den Unfall hervorgerufenen Schäden an dem Gebäude, die in rechtsfehlerfreier Weise getroffen wurden, zu Grunde. Diese auf Grund der Einholung des überzeugenden und nachvollziehbaren Sachverständigengutachtens getroffenen Feststellungen des LG werden von der Bekl. in der Berufung dem Grunde nach nicht angegriffen.

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